Rheinpfalz Kostspielige Folgen der Informationsfreiheit

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MAINZ. Die Regelungen des rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsgesetzes können kostspielige Folgen haben. Diese Erfahrung musste jetzt eine rheinhessische Kommune machen: Um einem Bürger Akteneinsicht zu gewähren, mussten ungezählte Seiten kopiert und persönliche Daten geschwärzt werden. Doch eine Gebühr darf die Stadt dafür nicht verlangen.

Der Bürger hatte vor zwei Jahren unter Berufung auf das damals noch einschlägige Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in alle Akten verlangt, die bei der Stadtverwaltung zu einem Naturschutzgebiet vorhanden waren, informierte das Verwaltungsgericht Mainz. Und das war eine Menge: Aus drei Ämtern kamen 39 Verfahrensakten zusammen. Doch die Originalunterlagen konnten die Beamten dem Antragsteller nicht einfach so präsentieren. Denn darin waren, so das Gericht, auch „schützenswerte persönliche Daten“ enthalten. „Datenschutzrechtliche Belange“ mussten deshalb geprüft und betroffene Eigentümer eingeschaltet werden. Dafür sowie für die Anfertigung von Kopien und die Schwärzung schützenswerter Passagen benötigte die Verwaltung über 100 Arbeitsstunden. Beschäftigt waren damit mehrere Mitarbeiter – vom Bediensteten des Mittleren Dienstes bis hin zum Juristen. Alles in allem listete die Stadt Personalkosten von mehr als 4000 Euro auf. Von dem Akteneinsicht begehrenden Bürger forderte sie deshalb eine Gebühr von 500 Euro. Doch das Verwaltungsgericht ließ die Kommune abblitzen: Für eine solche Gebühr bestehe keine Rechtsgrundlage. Denn nach dem rheinland-pfälzischen Landesinformationsgesetz dürfe eine Behörde dann keinen Obolus einfordern, wenn ein Bürger lediglich in der Amtsstube Einblick in ihre Unterlagen nehmen möchte. In diesem Punkt sei das Gesetz eindeutig. Die Gebührenfreiheit gelte auch für die behördliche Vorbereitung auf die Akteneinsicht. Das seit 2016 geltende Landestransparenzgesetz enthalte im übrigen eine ähnliche Regelung. | jüm

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