Kreis Südwestpfalz Mann muss Gewehre und Munition unbrauchbar machen

Wenn die Kreisverwaltung einem Waffenbesitzer schon Bescheid sagt, dass sie zur Kontrolle vorbeikommt, zumindest dann sollte der Mann seine Waffen und das Zubehör im Sinne des Gesetzgebers ordentlich verwahren. Tut er das nicht, wie im Falle eines Mannes aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land, dann muss er die Waffenbesitzkarte zurückgeben und seine Waffen sowie die Munition unbrauchbar machen. Das entschied der Kreisrechtsausschuss.

Der Ausschuss hatte sich mit dem Fall befasst, weil der Mann Widerspruch gegen eine Entscheidung des Kreises eingelegt hatte (). Die Kreisverwaltung hatte die Zuverlässigkeit des Mannes in punkto Waffenbesitz entsprechend den Vorgaben des Bundeswaffengesetzes als nicht gegeben angesehen und deshalb die Waffenbesitzkarte widerrufen. Völlig zu Recht, entschied der Kreisrechtsausschuss, der die Zuverlässigkeit ebenfalls als nicht gegeben sieht. Auch vor dem Hintergrund, dass die Kontrolle, die normalerweise unangemeldet erfolgt, sogar angekündigt war, weil der Waffenbesitzer beim unangemeldeten Kontrollbesuch nicht anzutreffen war.

Bei diesem angekündigten Kontrollbesuch im Juli 2013 hatten die Kontrolleure eine Repetierbüchse gefunden, die in einem Holzschrank aufbewahrt wurde und nicht, wie das Gesetz es vorschreibt, in einem abschließbaren Waffenschrank aus Stahl oder ähnlichem. Darüber hinaus fand sich ein Wechsellauf in einem Koffer.

Der Mann hatte über seinen Anwalt argumentiert, dass die Waffe ordnungsgemäß verwahrt sei. In einem abschließbaren Holzschrank auf dem abschließbaren Dachboden bewahre er die Waffe auf, um das angebrachte Visier nicht zu beschädigen. Zum Wechsellauf hatte der Anwalt angeführt, dass es sich dabei nicht um eine Waffe handele.

Diesen Argumenten folgte der Kreisrechtsausschuss unter Vorsitz von Oliver Minakaran nicht. Gesetzlich sei ein Waffenbesitzer als unzuverlässig einzustufen, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen würden, dass er mit Waffen und Munition nicht sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt. Und genau das ist hier der Fall. Die Büchse sei im gesetzlich nicht zulässigen Holzschrank aufbewahrt worden. Der Wechsellauf stelle gemäß Waffengesetz ein Wechselsystem und damit einen wesentlichen Teil einer Waffe dar. Für die wesentlichen Teile einer Schusswaffe gelten laut Waffengesetz die gleichen Anforderungen wie für die Waffen selbst.

Zudem sei der Mann im Umgang mit Waffen nicht zuverlässig. Die bei der Kontrolle vorgefundenen Zustände seien keine Momentaufnahme gewesen, sondern zeigten, dass der Mann bei der Aufbewahrung von Waffen leichtfertig sei. Allein das Argument, dass er die Waffe im Holzschrank aufbewahrt, damit das Visier nicht beschädigt wird, weil im Waffenschrank zu wenig Platz sei, zeige, dass es kein Einzelfall sei, sondern die Waffe immer im Holzschrank aufbewahrt werde. Außerdem stelle er seine wirtschaftlichen Interessen über das Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen. Wäre dem nicht so, hätte er einen Waffenschrank gekauft. Dass er trotz der angekündigten Kontrolle nichts an diesen Zuständen geändert habe, spreche Bände. Die leichtfertige Haltung zu Waffen sei auch im Verfahren deutlich geworden. Unter anderem weil der Wechsellauf, dessen Einordnung gesetzlich im Waffenrecht klar geregelt ist, mit alltäglichen Gegenständen wie einem Stein oder einer Geldbörse gleichgesetzt worden sei. Höchstrichterliche Entscheidungen rund um das Waffengesetz gebe es bereits. Deshalb bleibt es beim Entzug der Erlaubnis, Waffen zu besitzen. (add)

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