Grünstadt Gericht weist Beschwerde zurück

Benachbart, aber in unterschiedlichen Baugebieten: die Stadtwerke (links) und die Firma Dinges
Benachbart, aber in unterschiedlichen Baugebieten: die Stadtwerke (links) und die Firma Dinges
Albert Monath

ist enttäuscht: „Wir müssen das so hinnehmen“, sagte der Stadtwerke-Chef in einer ersten Reaktion. Monath, der den ganzen Tag über in Besprechungen war, hatte erst gestern Abend von der Entscheidung erfahren. Die Begründung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelesen. Er glaube aber nicht, dass die Stadtwerke jetzt noch weitergehen werden: „Das wird wohl keinen Wert haben.“ Bereits im Oktober waren die Stadtwerke beim Verwaltungsgericht in Neustadt mit ihrem Versuch gescheitert, den Bau des Gefahrgutlagers zu verhindern. Die Neustadter Richter wiesen damals den Antrag der Stadtwerke gegen die Erteilung der Teilbaugenehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim ab (wir berichteten): Der Kreis hatte der Firma Dinges zuvor erlaubt, mit den Erdarbeiten für den Bau eines Gefahrgutlagers auf ihrem Betriebsgelände im Gewerbegebiet Nord zu beginnen. Nachdem die Werke mit ihrem Eilantrag auf einen vorläufigen Baustopp vor dem Neustadter Gericht keinen Erfolg hatten, legten sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Doch die Koblenzer Richter wiesen diese Beschwerde jetzt zurück. Ihre Begründung: Die Stadtwerke seien durch die Teilbaugenehmigung und die Vorbereitungen für das Gefahrgutlager „nicht nachteilig betroffen und würden auch durch die Feststellung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens aller Voraussicht nach nicht nachteilig in ihren Rechten verletzt“, heißt es in der gestern veröffentlichten Pressemitteilung. Die Stadtwerke hatten unter anderem argumentiert, dass die Errichtung des Gefahrgutlagers im Gewerbegebiet allgemein nicht zulässig sei. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch einen möglichen Verstoß gegen die Baunutzungsverordnung in ihren Rechten verletzt seien, so die Richter. Ein Anspruch auf „Bewahrung des Gebietscharakters“ stehe nämlich grundsätzlich nur den Grundstückseigentümern im selben Gebiet zu. Die Grundstücke der Werke – neben dem Verwaltungsgebäude auch die Kläranlage und der Lagerplatz für die Gastanks – lägen allerdings allesamt außerhalb dieses Gewerbegebiets, so die Richter. Auch eine besondere Gefährdung durch einen zu geringen Abstand konnten die Richter nicht erkennen: Bei der Bewertung der eingeholten Gutachten zum Brandschutz und zur wasserrechtlichen Verträglichkeit seien keine grundsätzlichen Bedenken erkennbar geworden. Auch das Störfallrecht greife hier nicht, weil die dafür erforderlichen Mengen (das heißt, die Mengen an Gefahrgut, die jeweils gelagert werden sollen) laut Genehmigungsantrag unterschritten werden sollen. Die Kreisverwaltung wollte sich noch nicht abschließend zum Urteil äußern, weil es erst gestern bei der Fachbehörde eingegangen sei, so Pressesprecherin Sina Müller auf RHEINPFALZ-Anfrage: „Dafür ist es zu früh.“ Nach einer ersten Einschätzung erscheine es aber wahrscheinlich, dass die Firma Dinges damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das Gefahrgutlager habe. Firmeninhaber Ingo Dinges wollte sich gestern nicht zu der Entscheidung des Gerichts äußern.

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