Kreis Bad Duerkheim Kreis erlaubt Kahlschlag nur unter Auflagen

«KIRCHHEIM.»Ein Kirchheimer Winzer hatte in den vergangenen Monaten gleich zwei Mal Ärger mit der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Bad Dürkheim: Er hatte Flächen, die seit längerer Zeit brach liegen, gerodet und wollte diese mit Reben bepflanzen. Das ist bei Grundstücken, die seit mindestens fünf Jahren nicht bearbeitet wurden, aber nicht erlaubt. Solche Probleme gebe es immer wieder, informierte die Kreisverwaltung auf Anfrage.

Landwirtschaftliche Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht bearbeitet oder in die nur Gras oder Grünfutter eingesät wurden, werden zu Dauergrünland und das darf ohne eine naturschutzrechtliche Genehmigung „nicht umgenutzt werden“, heißt es in einer Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, die auf einer europäischen Verordnung basiert. Das Gleiche gilt für Flächen, die seit mindestens fünf Jahren verbuschen. Auch in der Kommentierung zum Bundesnaturschutzgesetz sei geregelt, dass „Veränderungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen“ ohne Genehmigung nicht erlaubt seien, erläutert die Pressesprecherin der Kreisverwaltung, Sina Müller. Diese Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz und in der Landesverordnung würden „von Landwirten oft übersehen oder übergangen“, so Müller. Besonders bei Flächen mit alten Obstbäumen „gibt es immer wieder Probleme, dass diese für eine andere Nutzung, etwa Weinbau, gerodet werden sollen“. Gehölz- und Obstbaumbestände seien „wertvolle Trittstein-Biotope und Rückzugsräume für verschiedene Tier- und Pflanzenarten sowie auch als Brut-Biotop für Vögel von hoher ökologischer Bedeutung“, heißt es aus der Unteren Naturschutzbehörde. Zudem würden sie zwischen Wingert- und Ackerflächen das Landschaftsbild beleben und prägen. Wer solche Flächen roden oder nutzen will, müsse bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung beantragen. Entsprechende Anfragen gehen laut Verwaltung nur gelegentlich ein. Die würden geprüft, eine Genehmigung sei meist nicht möglich, weil die Erlaubnis zur landwirtschaftlichen Nutzung nur dann erteilt werden könne, „wenn gleichwertige Kompensationsflächen oder -maßnahmen umgesetzt werden“. Dass Bäume, Sträucher oder Büsche ohne Genehmigung entfernt werden, um die Flächen dann landwirtschaftlich zu nutzen, komme in allen Bereichen des Landkreises, in denen Landwirtschaft betrieben wird vor, sagte Müller. Dann werde entweder die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gefordert oder Ausgleichsmaßnahmen. Auch Geldbußen von bis zu 50.000 Euro seien möglich. Der Kirchheimer Winzer hatte keine Genehmigung für das Entfernen von alten Obstbäumen, Büschen und Sträuchern auf den beiden Flächen beantragt. Der Winzer war angezeigt worden, nachdem er gerodet hatte. Aufgrund von alten Luftaufnahmen sei klar, dass die Flächen bereits 2004 „geschlossene Gehölzbestände und eine Obstwiese waren“, so Müller. Die Kreisverwaltung forderte Ausgleichsmaßnahmen. Gegen diese Forderung legte der Winzer Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss entschied, dass der Mann für das eine Gelände die Auflagen befolgen muss. Für das andere Grundstück wurden die Auflagen reduziert. Hier wurde dem Winzer nach Angaben von Achim Martin, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses, zugutegehalten, dass er einige Büsche und Sträucher nach eigenen Angaben entfernt habe, um Abfall, der auf die Fläche geworfen worden war, zu entsorgen. Müller verweist darauf, dass in Ausnahmefällen eine landwirtschaftlich genutzte Fläche länger als fünf Jahre brach liegen darf. Das gelte etwa, wenn dies zur Sanierung des Bodens erforderlich ist. Dazu sei eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich. Das sei auch notwendig, wenn ein Areal anders bewirtschaftet werden soll als bisher. „Wenn beispielsweise auf einem Getreidefeld zukünftig Kartoffeln angebaut werden sollen“, erläutert Müller. In diesen Fällen sei eine Erlaubnis „in aller Regel kein Problem“.

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