Landkreis Kaiserslautern Wegen hoher Inzidenz ab Dienstag wieder mehr Einschränkungen

Ob bei Kleidern oder Schuhen: Ab Dienstag ist im Landkreis Kaiserslautern wieder „Termin-Shopping“ angesagt.
Ob bei Kleidern oder Schuhen: Ab Dienstag ist im Landkreis Kaiserslautern wieder »Termin-Shopping« angesagt.

Da der Landkreis Kaiserslautern den 7-Tage-Inzidenzwert von 50 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten hat, wird es ab Dienstag für die Kreisbewohner wieder mehr Restriktionen im öffentlichen Leben geben. Diese gelten vorerst bis 11. April. Was genau eingeschränkt wird.

Seit Mittwoch befindet sich der Landkreis wieder in Alarmstufe Rot. Da der Wert auch in den drei Folgetagen nicht unter 50 gesunken ist, sieht sich Landrat Ralf Leßmeister (CDU) auf Anordnung der Landesregierung verpflichtet, eine so genannte Allgemeinverfügung zu veranlassen, die sich an einer Mustervorgabe des Landes orientiert. Wie am Freitag berichtet, geht es dabei im Wesentlichen darum, die Kontakte zwischen den Menschen weiter einzuschränken.

Was ändert sich beim Einkaufen

Dies bedeutet einmal, dass es in Geschäften wie Boutiquen, Schuh- oder Geschenkeläden erst einmal nur „Termin-Shopping“ geben wird: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf nur einem Kunden, der zuvor einen Termin vereinbart hat, Zutritt gewährt werden. Bei den Einzelterminen im Laden wie auch beim Warten davor sind Maskenpflicht und Abstandsgebot einzuhalten. Diese Vorgaben gelten auch für Büchereien und Archive. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung zulässig.

„Alle weiteren Dienstleistungsbetriebe, die entweder in der Verfügung ausgenommen wurden oder über die bestehende 18. Landesverordnung weiterhin möglich sind, können ganz normal offen bleiben“, erläutert auf RHEINPFALZ-Anfrage Landrat Leßmeister. Dies gelte unter anderem für Einzelhandelsbetriebe oder Direktvermarkter für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien und Gartenbaubetriebe.

Was ändert sich für Sport und Kultur

Von den nun wieder geltenden Einschränkungen betroffen ist auch der Breitensport: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig, so die Verfügung. Dagegen ist kontaktfreies Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einem Trainer im Außenbereich auf öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig. „Hier gibt es keine Eingrenzung auf Mannschafts- oder Individualsport“, so Leßmeister. Ab der Altersgrenze von 14 Jahren sei Mannschaftssport allerdings nicht gestattet.

Gesang-, Musik- oder Theatervereine werden ebenfalls mit Restriktionen belegt: Proben und Auftritte der „Breiten- und Laienkultur“ sind laut Allgemeinverfügung untersagt.

Was ist mit Ostergottesdiensten?

Wie sieht es mit Gottesdiensten aus? „Da die Gottesdienste nicht von der Muster-Allgemeinverfügung erfasst sind, gelten die Regelungen der aktuell gültigen 18. Corona-Bekämpfungsverordnung“, verweist der Landrat aufs Land und fügt an: „Hierzu wollte sich die Landesregierung noch mit den Kirchenverbänden auf nähere Regelungen zu Ostern verständigen. Diesbezüglich liegen mir jedoch noch keine Informationen vor.“

Wie hoch sind die Strafen?

Leßmeister bittet um Verständnis für „diese verpflichtende Maßnahme“ und vor allem darum, „die Corona-Auflagen weiterhin einzuhalten, um uns alle möglichst gesund durch diese Zeiten zu bringen“. Bei Verstößen drohen teils empfindliche Strafen: „Die Höhe des jeweiligen Bußgeldes hängt vom Einzeltatbestand ab und kann laut Infektionsschutzgesetz mit einer Geldbuße von 2500 bis 25.000 Euro geahndet werden“, sagt er.

Neues Online-Portal für Testergebnisse

Neuigkeiten gibt es auch in Sachen Tests: Wie die Kreisverwaltung mitteilt, ist nun eine Online-Registrierung für positive Schnelltests beim Gesundheitsamt möglich. Ab sofort können Getestete ihr positives Ergebnis aus einem Corona-Schnelltest über das Onlineportal an die Behörde melden. „Auf diesem Weg können sowohl die positiven Ergebnisse aus Corona-Schnelltest-Stellen als auch aus frei verkäuflichen Selbsttests zur Eigenanwendung sofort übermittelt werden. Die Registrierung wird vom Gesundheitsamt mit einer Mail, die weitere Information enthält, bestätigt.“ Laut Kreisverwaltung werden die Betroffenen dann vom Gesundheitsamt über die weitere Vorgehensweise informiert und betreut.

Die Online-Registrierung beschleunige die Abläufe: Der positive Schnelltest könne so rasch durch einen PCR-Labortest überprüft werden. Die Auswertung des PCR-Tests werde „priorisiert bearbeitet, um den Betroffenen schnell Gewissheit zu geben“.

Info

Das Onlineportal ist auf der Startseite der Homepage des Landkreises www.kaiserslautern-kreis.de zu finden.
x