Kreis Südliche Weinstraße Revision vor Bundesverwaltungsgericht

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Eineinhalb Jahre hat Thomas Schätzle darauf gewartet, nun ist er mit seiner Klage gegen den Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle“ vor dem Bundesverwaltungsgericht gelandet. Der Beschwerde gegen das Nichtzulassen der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde stattgegeben.

Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Revisonsverfahren könne zur weiteren Klärung der Frage beitragen, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde verpflichtet ist, den Entwurf eines Bebauungsplanes erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn der dem Entwurf des Bebauungsplanes beigefügte Umweltbericht nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert wird“. Zur Vorgeschichte: Seit die Firma Cornexo 2008 die Mühle übernommen, von Getreide- auf Maisverarbeitung umgestellt und Expansionspläne angekündigt hatte, schwelt der Streit zwischen dem Unternehmen und Nachbar Thomas Schätzle. Der Hauptgegner wohnt seit 1999 als Mieter im Schatten der kirchturmhohen Fabrikgebäude und befürchtet den Verlust von Naturschutzflächen. Zwei Bebauungspläne, die die Ortsgemeinde beschlossen hatte, hatte das OVG Koblenz bereits gekippt. Beim zweiten Anlauf allerdings nur aus formalen Gründen. Die beantragte Außervollzugssetzung des Bebauungsplans wurde vom OVG abgelehnt, weshalb die Arbeiten weitergehen konnten. Wie das OVG in seinem damaligen Urteil rekonstruierte, hatte die Ortsgemeinde im Juni 2010 den Bebauungsplan „Freimersheimer Mühle“ beschlossen, um die Erweiterung des Betriebes zu ermöglichen. Das Plangebiet umfasste auch Teile des Naturschutzgebiets „Modenbachniederung“ sowie Teilflächen eines Überschwemmungsgebietes. Das OVG erklärte den Bebauungsplan zunächst für unwirksam, weil nicht ausreichend ermittelt worden sei, ob die vorgesehene Verrohrung und Überbauung des Mühlbachs den Naturschutz beeinträchtige. Außerdem seien Lärmschutzbelange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden, weil das geringere Lärmschutzniveau einer „Betriebswohnung“ zugrunde gelegt worden sei, obwohl das Wohnhaus keinen Bezug mehr zur Mühle habe. Daher setzte die Ortsgemeinde ein ergänzendes Verfahren in Gang und beschloss im März 2012 einen inhaltlich im Wesentlichen unveränderten, aber in der Begründung erweiterten Bebauungsplan. Auf die erneute Beschwerde des Nachbarn erklärte das OVG auch diesen für unwirksam, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt habe. Im Januar 2013 verabschiedete der Rat einen neuen, diesmal nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der inhaltlich weitgehend mit den vorherigen übereinstimmte. Die erhobenen Normenkontrollanträge des Nachbarn lehnte das OVG daraufhin ab. Der Entwurf wurde nicht beanstandet. Der Bebauungsplan stehe auch mit den Naturschutz-Vorschriften in Einklang. Die deutlich erweiterte Flora-Fauna-Verträglichkeitsprüfung gelange zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sieht Thomas Schätzle gute Chancen, da Revisionen dort eher selten zugelassen werden. (mik)

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