Kreis Südwestpfalz Außenwand oder nicht Außenwand, das ist hier die Frage

Ist eine Mauer an einem Haus in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land eine Außenwand oder eine Innenwand. Mit dieser Frage beschäftigte sich der Kreisrechtsausschuss. Die ist für den Hauseigentümer von großer Bedeutung. Sollte es sich, wie vom Bauamt der Kreisverwaltung Südwestpfalz eingeordnet, um eine Außenwand handeln, dann würde der Anbau, den die Wand möglich gemacht hat, dem Bebauungsplan widersprechen. Die Wand müsste in der jetzigen Form weg.

Der Fall reicht zurück ins Jahr 2013, als die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land noch über ein eigenes Bauamt verfügte. Zwischenzeitlich wurden diese Aufgaben an das Bauamt des Kreises übertragen. 2013 war in Form einer Tektur (Änderung eines bereits genehmigten Bauplanes) die Veränderung am Haus geplant worden. Ihm sei gesagt worden, das gehe schon in Ordnung, erinnerte der Bauherr an Gespräche, die er damals mit dem Verbandsgemeindebauamt und dem Ortsbürgermeister geführt habe. Es sei klar gewesen, dass der Bau nicht über eine sogenannte Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplanes ermöglicht werden kann, weil die Grundzüge des Planes zu sehr beeinflusst waren. Aber es war eine Bebauungsplanänderung in Aussicht gestellt. Zu dieser kam es nie. Der Gemeinderat änderte den Bebauungsplan nicht. 2017 waren die Arbeiten am Haus gemacht, die Fertigstellung der Arbeiten wurde auch ordnungsgemäß angezeigt. Durch die Wand, die nach oben ragt, wurde die Möglichkeit eröffnet den Eingang und den Carportbereich neu zu gestalten. Die Wand ragt hinten als Drempel (eine Art Kniestock) über das Flachdach hinaus, unter dem sich nun Eingang und Stellplatz befinden. Für die Hauseigentümer hat sich das Problem aufgetan, dass das Bauamt der Kreisverwaltung diese Wand als Außenwand ansieht, nicht als Innenwand wie die Hauseigentümer selbst. Laut Bebauungsplan dürfte die Wand nicht höher als 4,50 Meter sein. Diese Höhe würde überschritten. Es stelle sich die Frage, wie Wand definiert werde, sagte der Kreisrechtsausschussvorsitzende Christian Schwarz. Lege man zugrunde, dass eine Außenwand zum Beispiel vor Wind schützen solle, wäre es auch für ihn eine Außenwand. Die Frage, die sich stelle, sei: „Was will man mit dem Bebauungsplan erreichen?“, sagte der Anwalt des Mannes. Dass der Bebauungsplan das jetzt Gebaute nicht zulasse, könne nicht sein. Werde eine Glasfront auf das Dach gesetzt, werde niemand sagen es sei eine Außenwand, obwohl sich an der Ansicht nichts ändere. Das Problem bestünde nicht, waren sich alle einig, wenn der Bauherr das bestehende schräge Dach des bestehenden Hauses über das neue Flachdach hinweg mitgezogen hätte. Dann wäre das strittige Stück Wand ohne Zweifel Innenwand. Hätte er auch gerne gemacht, sagte der Bauherr. Aber das bestehende Dach sei aus Platten gefertigt, lasse sich nicht so einfach verlängern. „Ich hätte also ein ganz neues Dach machen müssen, und die Kosten stehen in keiner Relation“, sagte er. In dem Bebauungsplan gebe es einige Ungereimtheiten, die teils widersprüchlich seien, sagte der Anwalt. Das sah Schwarz durchaus auch so. Allerdings habe der Kreisrechtsausschuss keine Verwerfungskompetenz und müsse sich an den geltenden Bebauungsplan halten. Änderungen am Bebauungsplan fordern, das darf erst die nächste Instanz, das Verwaltungsgericht in Neustadt. Dass er den Weg dorthin gehen werde, wenn sein Mandant beim Kreisrechtsausschuss verliert, machte der Anwalt deutlich. Er war sich auch sicher, dass der Bebauungsplan der Gemeinde dann in Teilen um die Ohren fliegen werde. Das Bauamt des Kreises und der Bauherr werden sich in dieser Angelegenheit noch mal zusammensetzen, um noch eine Lösung zu finden. Beide Seiten waren optimistisch, dass das gelingt. Der Kreisrechtsausschuss setzte das Verfahren aus, wartet, ob es eine Einigung gibt. Falls nicht, wird doch noch entschieden.

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