Rieschweiler-Mühlbach Ortsbürgermeister wird für Ehrenamt freigestellt
Diese verfassungsrechtliche Vorschrift regelt, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber für die Ausübung des Ehrenamtes freizustellen sind. Für den dadurch anfallenden Verdienstausfall hat der Ortsbürgermeister Anspruch auf Ersatz des fehlenden Arbeitslohnes. Diesen Ersatz von Verdienstausfall kann der Ehrenamtsinhaber auch an seinen Arbeitgeber abtreten. Demnach erhält er seinen Lohn weiter und der Arbeitgeber lässt sich im Nachhinein die Lohnkosten für die Freistellung von der Gemeinde erstatten. Auf diese Regel hat sich der Ortsbürgermeister mit seinem Arbeitgeber geeinigt. Sie wurde auch schon mit dem Rat als Lösung besprochen.
Eine Anfrage der Verbandsgemeinde beim Gemeinde- und Städtebund hat ergeben, dass der Umfang der angesetzten Freistellung im Rahmen einer Gemeinde wie Rieschweiler-Mühlbach liegt. Dort gebe es gemeindliche Einrichtungen, einen Bauhof, eine Kindertagesstätte, Ortsteile, Baumaßnahmen, einen Gemeindewald und Gemeindeentwicklungsaufgaben.
Vereinbarung vorerst bis Ende 2025
Im Rat gab es nur Äußerungen dahingehend, dass die Laufzeit dieser Vereinbarung probeweise für rund ein Jahr gelten soll. Nach den Beschlussunterlagen der Verbandsgemeindeverwaltung für den Rat sollte diese Regelung bis zum Ende der jetzt geltenden Amtszeit des Ortsbürgermeisters bestehen. Außerdem fand man, dass der Arbeitsaufwand für die Freistellung dokumentiert werden solle, was auch vom Gemeinde- und Städtebund als Möglichkeit genannt wurde. Danach könne man beurteilen, ob der Zeitrahmen für die Freistellung angemessen ist oder ob sogar mehr Zeit benötigt wird, so die Äußerungen von Ratsmitglied Jürgen Poller und der Beigeordneten Michaela Reichert.
Reiner Peschel von der SPD-Fraktion befand, dass man die Vereinbarung vorerst vom 1. November bis zum 31. Dezember 2025 abschließen könne. Danach könne es zu einem Beschluss über die Restzeit kommen. Für diesen Vorschlag stimmte die Mehrheit der Ratsmitglieder.