Landau Denkmal darf nicht erdrückt werden

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Erfolg für die Stadtverwaltung: Ein fünfstöckiger Neubau anstelle des Brauhofs muss nicht genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht in Neustadt räumt dem Denkmalschutz der Landauer Ringstraßenarchitektur einen hohen Stellenwert ein. Der verhinderte Bauherr will in Ruhe prüfen, ob er in die nächste Instanz geht.

Die Stadtverwaltung Landau hat zu Recht die Baugenehmigung für einen fünfgeschossigen Neubau mit 78 Studentenapartments an der Stelle der früheren Gaststätte Brauhof in der Industriestraße versagt. Dies hat das Verwaltungsgericht in Neustadt entschieden (Aktenzeichen – 5 K 570/14.NW). Grund ist der Denkmalschutz eines Nachbaranwesens. Investor Wendelin Wünstel aus Hatzenbühl will, wie zuletzt am 15. Januar berichtet, die maroden Gaststätte abreißen und durch einen deutlich größeren Neubau ersetzen. Er hatte im Juli 2013 eine Baugenehmigung beantragt, die die Stadt ihm im Dezember versagte. Wünstels Widerspruch dagegen wurde vom Stadtrechtsausschuss zurückgewiesen, es folgte im Juni 2014 der Gang zum Verwaltungsgericht. Doch nach dessen Überzeugung würde der fünfstöckige Neubau ein Einzeldenkmal in der Nachbarschaft optisch erdrücken. Dabei geht es um ein Anwesen auf dem Eckgrundstück Industriestraße/Ostring, das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal aufgeführt und als gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichteter, zweigeschossiger Klinkerbau mit Satteldach und großen Dachaufbauten beschrieben ist. Es ist Teil der prunkvollen und sehr umfangreich erhaltenen Ringstraßenarchitektur Landaus, die nach dem Schleifen der Festung entstanden war. Der Kläger hatte argumentiert, dass sich südlich an das denkmalgeschützte Anwesen das Ostringcenter anschließe und es deutlich überrage. Dadurch habe das Denkmal seine „Dominanz“ verloren. Zweitens argumentiert der Bauherr damit, dass östlich des Brauhofs erst kürzlich mehrere moderne, ebenfalls fünfgeschossige Wohngebäude mit Flachdach genehmigt worden sind. Dabei ist allerdings das oberste Geschoss ein Penthouse, also zurückgesetzt. Eine solche Lösung lehnt der Bauherr ab: Sie würde den Wegfall mehrerer Wohneinheiten und finanzielle Verluste in fünfstelliger Höhe bedeuten. Die fünfte Kammer des Gerichts hatte sich bei einem Ortstermin einen Eindruck verschafft und beide Argumente zurückgewiesen. Bisher sei das Kulturdenkmal auf dem Grundstück selbst und in den Blickachsen klar als Hauptsache erkennbar. Der besondere kulturhistorische Wert dränge sich auch einem kunst- oder kulturhistorisch nicht besonders interessierten Passanten fast auf. Anders als eine gestaffelte Hintergrundbebauung würde der 16 Meter hohe, kompakte Neubau das Kulturdenkmal im Ostring dominieren. Das denkmalgeschützte Gebäude habe auch nicht dadurch seine Schutzwürdigkeit verloren, dass in den 1970er-Jahren bei Errichtung des Ostringcenters wenig Rücksicht genommen worden sei. Vor-Beeinträchtigungen eines Denkmals durch die Umgebungsbebauung führten nicht dazu, dass die Denkmalschutzbehörde dann weitere Beeinträchtigungen nicht mehr abwehren dürfe, befinden die Richter. Ein Gebäude, das erkennbar unter Denkmalschutz gestellt sei, habe eine Sonderstellung gegenüber der übrigen normalen Bebauung ohne Denkmalwert, so das Gericht. Es sei denkmalrechtlich richtig, dafür zu sorgen, dass es nicht in seiner Umgebung „untergehe“ und nicht mehr angemessen wahrgenommen werde oder dass seine ästhetische Wirkung von einer – im schlimmsten Falle hässlichen – Umgebungsbebauung neutralisiert oder zerstört werde. Genau diese Gefahr bestehe, wenn auf der gesamten Grundstückslänge der Neubau in der beantragten Form errichtet werde. Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berufung beantragen. Ob er das tatsächlich tun wird, ist noch offen. Wie Wünstel der RHEINPFALZ auf Anfrage sagte, müsse er sich nun mit seinem Anwalt beraten, ob man tatsächlich vor das OVG ziehe. Nicht von vorneherein ausschließen will Wünstel auch die Option, das Grundstück zu verkaufen. Wie berichtet hatte sich ein Interessent gemeldet, der den Brauhof wieder zum Leben erwecken möchte und darüber hinaus Wohnraum schaffen will. „Wenn der Preis stimmt, bin ich auch bereit zu verkaufen“, sagte Wünstel. Stadtbauamt und Untere Denkmalschutzbehörde sehen sich durch die Verwaltungsrichter voll bestätigt. „Das Bauamt sieht in dem eindeutigen Urteil nun eine gute Grundlage, gemeinsam mit dem Investor eine denkmalverträgliche Lösung zu finden“, teilte die Verwaltung auf Anfrage mit. (boe/git)

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