Ludwigshafen Kein Kita-Platz in LU: Mutter scheitert mit Schadensersatzklage

In Ludwigshafen fehlen über 3100 Kita-Plätze.
In Ludwigshafen fehlen über 3100 Kita-Plätze.

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Das sagt ein Gerichtsurteil. Anlass dafür ist ein Fall aus Ludwigshafen, wo bei Kita-Plätzen Notstand herrscht.

Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Das hat das Landgericht Frankenthal im Fall einer Mutter entschieden, die in Ludwigshafen keinen Kita-Platz für ihr Kind bekommen und deswegen der Stadt die Betreuungskosten für Tagesmütter in Rechnung stellen wollte. Das Gericht urteilte, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde voraussetzt, dass zuvor alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft wurden.

Im konkreten Ludwigshafener Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr neugeborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus, so das Gericht. Erst im April 2023 habe die Familie die Mitteilung erhalten, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen werde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

Berufung möglich

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal wies die Klage ab. Grund: Das Elternpaar habe es unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Es bestehe kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese seien zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Über 3100 Plätze fehlen in LU

In Ludwigshafen fehlen nach Angaben der Stadt 3120 Kita-Plätze. Der Betreuungsnotstand dauert schon länger an und ist zu einem Politikum geworden. Der Stadtelternausschuss ist über die Entwicklungen empört: Trotz bestehendem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz fehlten im vergangenen Jahr erstmals über 3000 Plätze in Ludwigshafen, beklagten die Elternvertreter im Frühjahr, als die Zahlen zum Kita-Notstand bekannt wurden.

Mehr als einem Drittel aller Kindern mit Betreuungsbedarf sei damit kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden. Die sei das höchste Kitaplatz-Defizit aller Kommunen in Rheinland-Pfalz, kritisierten die Eltern. Der Stadtelternausschuss der Kindertagesstätten in Ludwigshafen ist ein gesetzlich verankertes Gremium, gebildet aus Vertretern der Elternausschüsse aller Kitas der Stadt. Das Gremium vertritt nach eigenen Angaben aktuell rund 12.000 Eltern mit Kinderbetreuungsplatz und rund 6000 Eltern ohne Kinderbetreuungsplatz.

Fehlende Räume und Erzieher

Von den 3120 Kitaplätzen, die im Jahr 2023 fehlten, entfielen den Eltern zufolge 380 Plätze auf den Bereich der Kinder unter zwei Jahre und 2740 Plätze auf die über Zweijährigen. Etwa 1622 Kitaplätze fehlten, da Gebäude nicht geplant und errichtet wurden, beziehungsweise Baumängel aufwiesen. 418 Plätze konnten aufgrund von strukturellem Personalmangel nicht belegt werden, 924 Plätze waren zum Stichtag Ende Mai 2023 nicht vorhanden aufgrund von kurzfristigem Personalausfall.

Wie die Stadtverwaltung im April ausführte, rechnet sie im Kindertagesstättenjahr 2024/25 für die Altersklasse der über Zweijährigen mit einem Bedarf von 8538 Kitaplätzen, aber nur 7182 sind vorhanden. Damit fehlen 1356 Plätze. Das aktuelle Urteil dürfte von vielen Eltern mit Interesse verfolgt werden.

Aktenzeichen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 19.09.2024, Az. 3 O 313/23

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