Ludwigshafen Urteil: Schädigende Online-Bewertungen müssen belegt werden

Folgt zwei Sternen ein rufschädigender Kommentar, muss der gegebenenfalls belegt werden.
Folgt zwei Sternen ein rufschädigender Kommentar, muss der gegebenenfalls belegt werden.

Wer seinem Ärger über eine angeblich mangelhafte Dienstleistung in einem Online-Portal Luft verschafft, muss damit rechnen, dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Gegebenenfalls müssen solche Behauptungen belegt werden, hat das Landgericht Frankenthal in einem jüngsten Urteil entschieden.

Negative Behauptungen in einem Online-Bewertungsportal, die den Ruf eines Unternehmens schädigen, müssen im Zweifel mit Beweisen unterfüttert werden, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt dieser Beweis nicht, so kann der Geschäftspartner verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat eine Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit einem aktuellen Urteil klargestellt. Den Verfasser einer schlechten Bewertung in einem Online-Portal hat sie dazu verurteilt, eine in seiner Kritik enthaltene negative Behauptung zu löschen.

Der Fall: Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen mit dem Umzug beauftragt. Die Durchführung bewertete er auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens bestritt diesen. Die Behauptung des Kunden, sich nicht gekümmert zu haben, sei rufschädigend.

Behauptung belegen

Die Kammer gab dem Unternehmer recht. Ein Kunde dürfe seine Meinung über einen durchgeführten Auftrag in einer Bewertung zwar frei äußern. Die spezielle Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, falle jedoch nicht darunter, sondern sei vielmehr eine Tatsachenbehauptung. Sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend sei. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage stattgab. Das Urteil ist rechtskräftig.

x