Meckenheim Ausbaubeiträge: Tatsächliche Grundstücksgröße nicht entscheidend
Die Meckenheimer Grundstücksbesitzer mussten in den Jahren 2020 bis 2022 wiederkehrende Ausbaubeiträge für die Erneuerung der Eichgasse und der Gehwege in der Ruppertsberger Straße zahlen. 2023 waren Vorausleistungen für Ausbaubeiträge gefordert worden. Gegen alle diese Bescheide hatte der Besitzer von mehreren Wohnungen und einer Garage in einem Mehrfamilienhaus Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche waren im April vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen worden. Daraufhin hatte der Mann Klagen erhoben.
Zuerst war der Bescheid für 2020 an der Reihe. Da habe die Verwaltung einen Fehler gemacht, erklärte Klaus Scheurer, Vorsitzender Richter der Dritten Kammer. Die Eichgasse sei erst 2021 offiziell für den Verkehr gewidmet worden. Ausbaubeiträge dürfen nur für gewidmete Straßen gefordert werden, deshalb hätten für die Eichgasse keine Ausbaubeiträge verlangt werden dürfen. Die Klage des Meckenheimers war in diesem Punkt erfolgreich. 1,24 Euro bekommt er nach Angaben von Scheurer zurück. Bei den meisten Grundstücksbesitzer ist die Differenz größer, dennoch handelt es sich um kleine Beträge. Die Eigentümer erhalten kein Geld zurück, da sie keinen Widerspruch eingelegt haben. Damit sind die Bescheide rechtskräftig.
Wie ist es beim Gewerbezuschlag?
In den Klagen geht es vor allem um den Gewerbezuschlag. In der Satzung kann festgelegt werden, dass für Gebäude, die gewerblich genutzt werden, ein höherer Ausbaubeitrag gezahlt werden muss. Der Gewerbezuschlag sei falsch berechnet worden, so der Vater des Klägers. Der Zuschlag betrage zehn Prozent, sein Sohn solle zwölf Prozent bezahlen. Scheurer erklärte, dass die Rechnung der Verwaltung dennoch nicht falsch sei. Der Gewerbezuschlag werde nicht auf die tatsächliche Grundstücksgröße erhoben, sondern auf eine errechnete Größe. Diese wird anhand mehrerer Faktoren berechnet und ist bei den Wohnungen des Meckenheimers größer als die tatsächliche Grundstücksgröße. Deshalb ist der Gewerbezuschlag höher als zehn Prozent.
Bei einer der Wohnungen seines Sohnes sehe er ein, dass ein Gewerbezuschlag verlangt wird, denn sein Sohn habe für diese Wohnung ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet, sagte der Vater des Klägers. Die anderen Wohnungen würden nicht gewerblich genutzt. Es widerspreche seinem Rechtsempfinden, dass für diese Wohnungen auch Gewerbezuschlag verlangt wird.
Scheurer sagte, dass er das nachvollziehen könne. Doch die Rechtslage sei eine andere. Laut der für Meckenheim geltenden Satzung sei jedes Gebäude eine Einheit. Das bedeute, dass für alle Teile dieser Einheit die gleichen Bedingungen gelten. Deshalb sei es richtig, dass für alle Wohnungen ein Gewerbezuschlag verlangt wird. Allerdings habe die Verwaltung einen anderen Fehler gemacht, so Scheurer. Da die Wohnanlage eine Einheit ist, hätte sie von einem Eigentümer alle wiederkehrenden Ausbaubeiträge für das Gebäude verlangen müssen. Dieser hätte dann von den anderen Eigentümern ihren jeweiligen Anteil fordern müssen. Scheurer empfahl, die Satzung zu ändern oder zukünftig die Ausbaubeiträge von einem Eigentümer zu fordern.
Scheurer: Keine Aussicht auf Erfolg
Bei den Klagen spiele das aber keine Rolle, so Scheurer. Da die Bescheide insgesamt rechtens seien, hätten die Klagen keine Aussicht auf Erfolg. Wenn der Meckenheimer sie zurücknehme, würden weitaus geringere Gerichtskosten anfallen. Doch dem Kläger ging es um eine Entscheidung. Auf Empfehlung seines Anwalts Axel Schmucker forderte er diese aber nur für eine Klage, die anderen nahm er zurück. Die Kammer wies die verbliebene Klage zurück.
Eine weitere Klage betraf die Garage. Diese sei nur eingeschossig, doch werde ein Zuschlag für zwei Geschosse erhoben, argumentierte der Kläger. Laut Bebauungsplan seien zwei Geschosse zulässig, deshalb dürfe ein Zuschlag für zwei Geschosse erhoben werden, erklärte Scheurer. Doch unabhängig davon sei die Klage unzulässig. Für die Garage müsse für die Jahre 2020 bis 2023 ein wiederkehrender Ausbaubeitrag von insgesamt 1,78 Euro gezahlt werden. Das sei ein zu geringer Betrag, um deshalb ein Verfahren zu führen. Der Kläger beziehungsweise seine Rechtsschutzversicherung, muss für alle Verfahren die Gerichtskosten zahlen.