Neustadt Keine Beweise für eine absichtliche Diffamierung

Der Beigeordnete Gerhard Postel (FWG) hat vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ein Verfahren gegen Karin Hurrle, parteiloses Mitglied des Gemeinderats, verloren. Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht hat inzwischen einen Antrag von Postel auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung der Dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt abgelehnt.

Postel hatte in einer Klage beim Verwaltungsgericht gefordert, dass Karin Hurrle Äußerungen, die sie über ihn gemacht hatte, unterlassen muss, dass sie ihm den Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, ersetzen soll und dass Karin Hurrle diese Aussagen nicht wiederholen darf. Wie mehrfach berichtet, hatte Karin Hurrle in der Vergangenheit häufig gesagt, dass es finanzielle Unregelmäßigkeiten bei den Gemeindewerken gegeben habe. Aufgrund dieser Äußerungen entwickelten sich mehrere juristische Auseinandersetzungen zwischen Hurrle und den Gemeindewerken sowie dem Geschäftsführer der Werke. Dabei wurde rechtskräftig entschieden, dass Karin Hurrle ihre Aussagen über finanzielle Unregelmäßigkeiten bei den Gemeindewerken und über den Geschäftsführer der Werke nicht wiederholen darf. Hurrle hielt sich nicht daran und wiederholte die Aussagen. Daraufhin wurde sie zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. Dieses Geld wurde inzwischen vom Gerichtsvollzieher eingetrieben. Im Zuge dieser juristischen Auseinandersetzungen hatte Karin Hurrle im September 2011 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die beinhaltete unter anderem, dass Gerhard Postel sie über die finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den Gemeindewerken informiert habe. Postel bestreitet dies energisch und hat in einer Klage gefordert, dass Hurrle diese Aussage über ihn unterlasse. Hurrle verletze durch diese Aussage das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Postel und beschädige sein Ansehen in der Öffentlichkeit, begründete Anja Krist-Thomas, die damalige Anwältin von Postel, die Klage des Beigeordneten. Hurrle hielt entgegen, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprächen, auch seien es keine ehrenrührigen Behauptungen. Das sind aber nicht die Gründe, warum die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage von Postel abgewiesen hat. Die Kammer verweist vielmehr darauf, dass Hurrle soweit bekannt ihre Aussage über Postel ausschließlich in einer eidesstattlichen Versicherung bei einem Gerichtsverfahren getätigt habe. In Gerichtsverfahren dürften die Beteiligten „alles vorbringen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird“ und von dem sie glauben, dass es richtig und wahr ist. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Äußerungen beweisbar sind oder sich später als falsch herausstellen. Es gebe keine Beweise dafür, dass Karin Hurrle, als sie die eidesstattliche Versicherung abgab, absichtlich die Unwahrheit über Postel gesagt habe, so die Kammer. Ebenso gebe es keine Beweise dafür, dass Hurrle die Absicht hatte, mit ihrer eidesstattlichen Versicherung Postel zu diffamieren oder seine Person herabzusetzen. „Da kann man den Glauben an die Rechtsprechung verlieren“, kommentiert Postel diese Entscheidung. Er findet es „bedauerlich“, dass das Gericht nicht überprüfe, ob die Äußerungen der Wahrheit entsprächen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner Ablehnung des Antrags der Zulassung der Berufung der Argumentation des Verwaltungsgerichts Neustadt angeschlossen. Beide Gerichte sehen auch nicht die Gefahr, dass Hurrle ihre Äußerungen über Postel in Zukunft wiederholen wird. Das darf sie nämlich nicht. „Ich will das nicht wiederholen“, teilt Karin Hurrle auf Anfrage mit. Sollte Hurrle es doch tun, werde Postel sie erneut verklagen, sagt sein Anwalt Hermann Lang. (ann)

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