Kreis DÜW Schweinepest: Was Jäger beachten müssen

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Seit Dienstag gilt wegen der Afrikanischen Schweinepest eine erweiterte Sperrzone im Kreis Bad Dürkheim. Neben Schweinehaltern sind vor allem Jäger davon betroffen. Was diese nun beachten müssen – und warum die Regeln sinnvoll sind, obwohl das Schweinepest-Virus für den Menschen ungefährlich ist.

Was müssen Jägerinnen und Jäger beachten, wenn sie ein Wildschwein erlegen oder ein totes Wildschwein finden?
Wer innerhalb der Sperrzone I ein Wildschwein erlegt, darf es nur in einer registrierten Wildkammer aufbrechen. Außerdem muss das Tier auf Schweinepest untersucht werden. Die Proben können zusammen mit der ebenfalls weiterhin notwendigen Trichinen-Probe beim Veterinäramt abgegeben oder auch in dafür vorgesehenen Entnahmesets direkt ans Landesuntersuchungsamt geschickt werden. Jedes erlegte Wildschwein muss bis zum Vorliegen des negativen Untersuchungsergebnisses in der registrierten Wildkammer unter Kontrolle des Jagdausübungsberechtigten aufbewahrt werden.

Was passiert, wenn ein Jäger ein totes Wildschwein entdeckt ?
Wird ein Wildschweinkadaver gefunden, muss wie oben beschrieben eine Probe genommen werden. Der für den Fundort zuständige Jäger muss den Tierkörper entsorgen. Dies muss bei der Kadaversammelstelle beim Wertstoffhof in Grünstadt erfolgen. Dort können durch die Jäger nach vorheriger Anmeldung per E-Mail an asp@kreis-bad-duerkheim.de von Montag bis Freitag im Zeitraum von 7 bis 16.30 Uhr die Aufbrüche aller in den Sperrzonen I und III erlegten Wildschweine sowie die Kadaver der in Sperrzone I und III tot aufgefundenen Wildschweine entsorgt werden. An der Einrichtung weiterer Sammelstellen werde aktuell gearbeitet, so die Kreisverwaltung. Die Jägerschaft werde so schnell wie möglich über deren Standorte informiert. Entdeckt ein Spaziergänger einen Wildschweinkadaver, so sollte er den Fund möglichst unter Angaben der GPS-Koordinaten per E-Mail an asp@kreis-bad-duerkheim.de melden.

Welche Regelungen gelten für Wildschweinfleisch in Sperrzone I?
Erlegte Wildschweine und Wildschweinfleisch dürfen nicht innerhalb der Sperrzone I und aus dieser heraus transportiert werden. Das Verbot gilt nicht für den privaten häuslichen Gebrauch und für die Abgabe von kleinen Mengen von Fleisch direkt an den Endverbraucher und örtliche Betriebe des Einzelhandels, die dieses direkt an Endverbraucher abgeben. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim kann Ausnahmen von dieser Regelung im Einzelfall auf Antrag genehmigen.

Welche Regelungen gelten für Wildschweinfleisch in Sperrzone III?
Für das Verbringen von Wildschweinfleisch und anderen Wildschwein-Produkten gilt dieselbe Regelung wie für die Sperrzone I. Doch in Sperrzone III gilt das Verbot auch für Jäger, die kleine Mengen von Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zum direkten Verkauf an den Endverbraucher abgeben. Der Transport von erlegten Wildschweinen von dem Ort, an dem sie geschossen wurden, zur registrierten Wildkammer ist von dieser Regelung ausgenommen – solange das erlegte Tier innerhalb der Sperrzone bleibt. Nur im Haushalt des Jägers, der das Tier erlegt und innerhalb der Sperrzone in seine registrierte Wildkammer gebracht hat, darf das Fleisch des Tiers verzehrt werden – vorausgesetzt die Probe auf den Schweinepest-Erreger war negativ.

Warum werden diese Maßnahmen getroffen, wo der Erreger doch als für Menschen und andere Haus- und Nutztiere ungefährlich gilt?
Tatsächlich ist laut Kreisverwaltung Bad Dürkheim der Verzehr selbst von infiziertem Fleisch für den Menschen ungefährlich. Allerdings sind diese Maßnahmen wichtig, um die Ausbreitung der Tierkrankheit einzudämmen.

Welche Regelungen gelten für die Jagd in Sperrzone I?
Bewegungsjagden wie Treib- oder Drückjagden sowie Erntejagden sind verboten. Nur Ansitz- oder Fallenjagd ist gestattet. Die Jäger müssen darauf achten, dass eingesetzte Hunde nicht mit Schwarzwild in Kontakt kommen. Die Jägerschaft ist zu einer verstärkten Suche nach verendeten Wildschweinen aufgerufen. Hunde und Gegenstände – auch Fahrzeuge – sowie Schuhe, die bei der Jagd verwendet wurden und mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen gereinigt und im Falle von Gegenständen und Schuhwerk mit einem wirksamen Desinfektionsmittel gründlich behandelt werden. Menschen, die mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen sich ebenfalls gründlich reinigen und mindestens die Kontaktstellen mit einem wirksamen Mittel desinfizieren.

Welche Regelungen gelten für die Jagd in Sperrzone III?
Da die Sperrzone III, die wegen der Schweinepest-Fälle bei Hausschweinen in Gerolsheim eingerichtet wurde, komplett innerhalb Sperrzone I wegen infizierter Wildschweinkadaver liegt, gelten die Beschränkungen aus Sperrzone I ebenfalls in der Sperrzone III.

Im Netz

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest unter www.kreis-bad-duerkheim.de/asp

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