Deidesheim Verfahren eingestellt: Autobesitzerin muss Abschleppkosten zahlen

Darüber, ob das Abschleppen eines Autos in Deidesheim rechtmäßig war oder nicht, gab es eine längere Debatte vor dem Neustadter
Darüber, ob das Abschleppen eines Autos in Deidesheim rechtmäßig war oder nicht, gab es eine längere Debatte vor dem Neustadter Verwaltungsgericht.

Ein Streit um ein abgeschlepptes Auto hat das Verwaltungsgericht Neustadt beschäftigt. Nach einer längeren Debatte wurde das Verfahren eingestellt. Warum?

Der Schwager der Autobesitzerin hatte den Wagen am 13. August 2021 dort abgestellt. Als er nachts zurückkam, war das Auto nicht mehr da. Gegen den von der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim am 18. November 2021 erstellten Kostenbescheid legte die Autobesitzerin Widerspruch ein. Wie die RHEINPFALZ berichtete, wies der Kreisrechtsausschuss diesen im März zurück. Es folgte eine Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt, über die die Fünfte Kammer nun verhandelt hat.

Laut Paragraf zwölf der Straßenverkehrsordnung sei das Parken an engen und unübersichtlichen Stellen in Straßen unzulässig, erklärte Richterin Ivanka Goldmaier. Es gebe zahlreiche Urteile von Gerichten, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen, wenn neben dem geparkten Auto nicht mindestens drei Meter Fahrbahn vorhanden sind. In einigen dieser Urteile werde die Restfahrbahnbreite sogar auf 3,50 Meter festgelegt. Denn so viel Platz benötigten Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr, um ungehindert durchzukommen, so Goldmaier. Sie betonte, dass nur die Breite der Fahrbahn maßgeblich ist, Rinne, Schrammbord, Gehweg oder Ähnliches würden nicht dazu gerechnet. Nach Angaben Goldmaiers ist die Fahrbahn der Prinz-Rupprecht-Straße 4,59 Meter breit. Nach Abzug des Platzes, den der Van benötigt, bleibe eine Restbreite von 2,34 Metern.

Richterin: Im Zweifelsfall Fahrbahn abmessen

Er kenne diese Rechtsprechung nicht, entgegnete Manfred Schreiber, Rechtsanwalt im Ruhestand, der mit der Fahrzeughalterin und dem Fahrer verwandt ist. In der Straßenverkehrsordnung sei nur von engen Stellen die Rede, die Prinz-Rupprecht-Straße sei aber keine enge Stelle, sondern eine Straße, so Schreiber. Auch wisse der Fahrer nicht, wie breit die Fahrbahn neben dem geparkten Auto sei und man könne nicht verlangen, dass er diese abmisst. Goldmaier erklärte, die Fahrbahnbreite sei abzuschätzen. Sie wisse, dass das nicht immer einfach sei. Wenn es nicht anders gehe, müssten Autofahrer abmessen.

Schreiber argumentierte weiter, Autofahrer müssten sich nur nach Schildern richten. Wenn in der Prinz-Rupprecht-Straße nicht geparkt werden dürfe, hätte die Verwaltung entsprechende Schilder aufstellen müssen. Inzwischen sei das der Fall. Dazu sei die Verwaltung nicht verpflichtet, meinte Goldmaier dazu. Autofahrer müssten die Straßenverkehrsordnung kennen. Bei den Schildern, die jetzt stehen, handle es sich nicht um offizielle Verkehrs-, sondern um Hinweisschilder, mit denen man den Autofahrern Hilfe leisten wolle, ergänzte ein Mitarbeiter der Verwaltung.

Der geparkte Van sei kein Hindernis gewesen, führte der Anwalt im Ruhestand weiter an. Zu dem Zeitpunkt, als der Fahrer es parkte, habe dort kein anderer Wagen gestanden. An einem Van müsse ein Feuerwehrauto oder Rettungsfahrzeug vorbeikommen. Und wenn nicht, müsse es eben einen anderen Weg fahren – eine Aussage, die die Richterin so nicht stehen ließ. Wenn Hilfe benötigt werde, gehe es oft um Sekunden oder Minuten, da könne man nicht verlangen, dass ein Rettungsfahrzeug wendet und einen Umweg fährt, erklärte sie.

Fotos widerlegen Aussage des Anwalts

Doch Schreiber gab nicht auf: Der Fahrer sei Mitglied einer Band, die in einem Ausschank auftrat, sagte er. Der Name der Band stehe auf dem Fahrzeug, und die Hilfspolizisten hätten den Fahrer holen können. Anhand von Fotos, die beim Abschleppen gemacht wurden, konnten die Mitarbeiter der Verwaltung allerdings nachweisen, dass auf dem Van keine Beschriftung war. Zudem habe man nicht wissen müssen, dass die Band spielt. Die Behauptung Schreibers, Ziel der Verwaltung sei es, möglichst viele Fahrzeuge abzuschleppen, wiesen deren Vertreter zurück.

Goldmaier machte deutlich klar, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach einigem Hin und Her zog Schreiber diese schließlich zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zuvor reduzierte der Vertreter der Verwaltung – nach einem Hinweis von Goldmaier – den Betrag von 244 Euro um 18 Euro. Die Verwaltung hatte 18 Euro Gebühren verlangt. Die gebe es nicht, erklärte Goldmaier.

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