Hassloch Wer zahlt für den Hund?

Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier (Symbolfoto).
Ein Hund der Rasse American Staffordshire Terrier (Symbolfoto).

American Staffordshire Terrier-Weibchen müssen nach den rheinland-pfälzischen Hundegesetz kastriert werden. Nachdem die Hündin eines Haßochers zehn Welpen geworfen hatte, hat das Ordnungsamt deren Unterbringung im Tierheim angeordnet. Um die Kosten dafür ging es vor dem Verwaltungsgericht.

Die Ordnungsabteilung der Gemeindeverwaltung Haßloch hat im August 2021 bei einem Haßlocher eine American Staffordshire Terrier-Hündin beschlagnahmt. Daraus entwickelten sich mehrere juristische Verfahren zwischen dem Haßlocher und der Gemeindeverwaltung. In einem Verfahren am Verwaltungsgericht ging es nun um die Kosten für die Unterbringung der Hündin im Haßlocher Tierheim.

Bei der Ordnungsabteilung der Gemeindeverwaltung sei „handwerklich einiges schief gelaufen, das hätte man besser machen können“, sagte Richterin Ivanka Goldmaier. Das Vorgehen der Ordnungsabteilung sei für das Tier und auch seinen Besitzer nicht gut gewesen. Im rheinland-pfälzischen Hundegesetz sind American Staffordshire Terrier sowie Mischlinge, die diese Rasse enthalten, als gefährlich eingestuft. Die Zucht mit diesen Tieren ist verboten, Hündinnen müssen sterilisiert werden.

Im Juli 2021 beschlagnahmt

Nachdem die Behörden im Juli 2021 informiert worden waren, dass die Hündin des Haßlochers zehn Welpen geboren hatte, wurde sie im August 2021 von der Ordnungsabteilung der Gemeindeverwaltung beschlagnahmt und ins Tierheim gebracht. Einige Tage später bekam der Haßlocher seine Hündin zurück, verbunden mit einer befristeten vorläufigen Erlaubnis das Tier zu halten. Die hat die Ordnungsabteilung noch im August widerrufen, die Hündin musste erneut ins Tierheim. Am 24. August 2021 ordnete die Ordnungsabteilung offiziell die Sicherstellung des Hundes an. Das ist juristisch ein Unterschied zu einer Beschlagnahmung. Die Sicherstellung ist in diesem Fall das gesetzlich korrekte Vorgehen der Behörde. Das war bereits bei einer Verhandlung im Kreisrechtsausschuss im Juli 2022 deutlich geworden.

Rund 600 Euro fordert die Gemeinde von dem Hundebesitzer, das entspricht den Kosten für die Unterbringung des Tieres seit dem Zeitpunkt der Sicherstellung bis zur Vermittlung an einen neuen Besitzer am 30. September 2021. Gegen diese Forderung hatte der Haßlocher Widerspruch eingelegt. Nachdem er damit keinen Erfolg hatte, klagte er beim Verwaltungsgericht.

War die Sicherstellung erforderlich?

Lars-Jürgen Weidemann, Rechtsanwalt des Hundebesitzers, führte in der Verhandlung zur Begründung der Klage mehrere Argumente an. Die Sicherstellung wäre gar nicht erforderlich gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Hündin ohnehin im Tierheim gewesen. Zudem habe sein Mandant das Tier nicht halten dürfen, da er den dafür erforderlichen Sachkundenachweis nicht habe, so der Anwalt.

Dem widersprach Richterin Goldmaier: Ohne die Sicherstellung hätte das Tierheim die Hündin nicht ohne Zustimmung des Besitzers behalten können. Ein weiteres Argument Weidemanns: Adressat der Sicherstellung hätte nicht der Haßlocher, sondern das Tierheim sein müssen, denn zum Zeitpunkt der Sicherstellung habe sich der Hund dort aufgehalten. Da also das Tierheim für die Hündin zuständig sei, müsse das Tierheim die Kosten zahlen, so der Anwalt. Auch dem widersprach Goldmaier: Der Haßlocher sei nach wie vor Besitzer des Tieres gewesen, der Besitzer müsse für die Versorgung seines Tieres zahlen.

Hundehaltung im Saarland erlaubt

Sein Mandant habe kein Interesse an der Hündin gehabt und sie nicht behalten wollen, so der Rechtsanwalt. Goldmaier entgegnete, dass der Mann das nie mitgeteilt habe. Vielmehr habe der Haßlocher Interesse an dem Tier gezeigt, indem er gegen die Beschlagnahmung, wie auch gegen die Sicherstellung Widerspruch eingelegt hat. Sein Mandant habe nur deshalb Widerspruch eingelegt, weil er wollte, dass der Hund freigegeben wird, so dass ihn eine Frau im Saarland übernehmen kann, sagte Weidemann.

Die Hündin ist ein Mischling, im Saarland ist die Haltung von American Staffordshire Terrier-Mischlingen erlaubt, im Gegensatz zu Rheinland-Pfalz. Die Gemeindeverwaltung habe jedoch alles getan, um zu verhindern, dass die Saarländerin die Hündin bekommt, so der Rechtsanwalt. Dem widersprach eine Mitarbeiterin der Ordnungsabteilung der Gemeindeverwaltung. Goldmaier stellte klar, dass es unwichtig sei, warum die Hündin nicht ins Saarland umziehen konnte. Bis zum 30. September 2021 sei der Haßlocher der Besitzer der Hündin gewesen.

Teilerfolg für den Kläger

Einen kleinen Teilerfolg konnten der Haßlocher und sein Anwalt allerdings verbuchen. Die Gemeinde hatte dem Hundebesitzer die Kosten ab 22. August 2021 in Rechnung gestellt, die offizielle Sicherstellungsanordnung ist aber auf den 24. August datiert. Für die zwei Tage Differenz muss der Haßlocher die Tierheimkosten nicht zahlen, das sind etwa 30 Euro.

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