Neustadt Werbeanlage in Friedhofsnähe möglich

An einer Plakatwand vor diesem Gebäude würde sich wohl niemand stören – wenn es nicht in unmittelbarer Nähe zum Friedhofseingang
An einer Plakatwand vor diesem Gebäude würde sich wohl niemand stören – wenn es nicht in unmittelbarer Nähe zum Friedhofseingang wäre.

Eine Werbeplakattafel, etwa 20 Meter entfernt vom Haupteingang des Elmsteiner Friedhofs geplant, verletze weder Pietätsgefühle noch beeinträchtige sie den Schutz der Denkmale auf dem Friedhof. Zu diesem Schluss kam die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt. Sie hat sich den vorgesehenen Standort des Plakats und die Umgebung vor Ort angesehen.

Somit hat ein Plakatanschlagunternehmen aus Hessen einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Werbeanlage in Elmstein. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat das Urteil vom 21. Juni (Aktenzeichen 4 K 271/17.NW ) gestern veröffentlicht. Der Standort, an dem das Unternehmen seine unbeleuchtete Tafel im Euroformat (etwa 3,8 auf 2,8 Meter) anbringen will, befindet sich an der Wand eines Versorgungsgebäudes der Telekom AG. Das Grundstück liegt an der Einmündung der Friedhofstraße in die Hauptstraße. Ein Werbeplakat dort wäre vor allem für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Frankeneck kommen und auf der Hauptstraße durch Elmstein fahren, nicht zu übersehen. Der Haupteingang zum Friedhof ist auf der gegenüberliegenden Seite der Friedhofstraße. Das Unternehmen wollte sich die Errichtung der Tafel genehmigen lassen. Den Antrag hatte die Kreisverwaltung Bad Dürkheim jedoch im März abgelehnt. Die Ortsgemeinde Elmstein war, wie üblich, an dem Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. Sie hatte ihr Einvernehmen nicht erteilt. Daraufhin hatte das Werbeunternehmen geklagt. Sowohl Kreis als auch die Gemeinde argumentierten, der geplante Standort der Werbeanlage befinde sich wegen der Nähe zum Friedhof in einem sensiblen Bereich. Die Besucher des Friedhofs würden durch den Anblick der Werbetafel in ihrem Pietätsempfinden gestört. Ferner befinden sich vor und auf dem Friedhof zwei Kulturdenkmale. Dabei handelt es sich um ein Ehrenmal auf dem Friedhof selbst und ein neugotisches Friedhofskreuz aus dem Jahre 1896 vor dem Friedhof. Es ist ebenso wie das Ehrenmal in der Denkmaltopographie des Landkreises Bad Dürkheim als Kulturdenkmal eingetragen. Ausführlicher befasst sich das Gericht mit der Frage, ob das Pietätsgefühl der Friedhofsbesucher gestört werden könnte. Zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Friedhofs gehöre auch „die gesellschaftlich anerkannte würdevolle Ausübung des Totengedenkens“, heißt es im Urteil. Der Schutz des Totengedenkens fordere daher Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft. Das Gericht folgt aber nicht der Ansicht der Ortsgemeinde, der Schutz des Totengedenkens und des Pietätsgefühls der Hinterbliebenen sei in Gefahr, wenn an dem Telekom-Gebäude eine Werbetafel errichtet werde. Die Friedhofsbesucher seien, wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, während ihres Aufenthalts auf dem Friedhof der Werbeanlage gerade nicht unmittelbar ausgesetzt. Auf dem gesamten Friedhofsgelände sei die Werbeanlage nicht zu sehen. Und dass die Besucher auf dem Weg zum Friedhof an der Werbeanlage vorbeikämen, stelle keine Beeinträchtigung von einigem Gewicht dar, die es rechtfertigen könnte, von einer besonderen Rücksichtslosigkeit auszugehen. Zum Thema Denkmal sagt das Gericht, es liege keine relevante Beeinträchtigung des Denkmalschutzes im Hinblick auf das Ehrenmal und das neugotische Friedhofskreuz vor. Die Werbeanlage verstoße auch nicht gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Ansonsten sei das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet, denn dort stünden Wohnen und Gewerbe in einem Mischverhältnis. Diese Erkenntnis hat das Gericht aus der Ortsbegehung gezogen. In dem Bereich befinden sich auch Wohngebäude und gewerbliche Betriebe. Eine Werbeanlage wie diese sei eine zulässige, nicht störende gewerbliche Nutzung. „Bei der Werbetafel handelt es sich im Übrigen um einen im innerstädtischen Bereich typischen Anblick“, so die 4. Kammer. Eine Ortsbeeinträchtigung sei somit nicht zu befürchten. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.

x