Tickethändler Gericht rügt Eventim im Streit um Vorverkaufsgebühr

Tickethändler dürfen Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen nicht automatisch auf Kosten ihrer Kundschaft behalten.
Tickethändler dürfen Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen nicht automatisch auf Kosten ihrer Kundschaft behalten.

Tickethändler dürfen Vorverkaufsgebühren für abgesagte Veranstaltungen nicht automatisch auf Kosten ihrer Kundschaft behalten. Damit hat das Landgericht München I in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil in einem wesentlichen Punkt der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht gegeben, die gegen die Münchner Ticketagentur Eventim geklagt hatte. Das Gericht nannte die Beteiligten nicht, allerdings begrüßte anschließend die Verbraucherzentrale die Entscheidung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – und bedeutet außerdem laut Gericht auch nicht, dass der Tickethändler in jedem Fall automatisch die Vorverkaufsgebühr für eine abgesagte Veranstaltung zurückerstatten müsste.

Der Streitfall: Nach dem ersten Corona-Lockdown im vergangenen Frühjahr hatten viele Kunden bei dem Unternehmen ihr Geld für abgesagte Veranstaltungen zurückverlangt. Der Tickethändler behielt jedoch die Vorverkaufsgebühr für sich. Zu Unrecht, wie die Richter urteilten. Ein entsprechender Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist demnach rechtswidrig.

Nicht durchsetzen konnte sich die Verbraucherzentrale in der Frage, ob die Agentur auch bei Verschiebung von Veranstaltungen in jedem Fall verpflichtet ist, Stornierungen zu akzeptieren.

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