Pirmasens Das Stichwort: Jugendrichter und -gericht

Grundsätzlich zuständig ist der Jugendrichter am Amtsgericht bei Straftaten, die Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21) aus der Südwestpfalz begangen haben; bei Heranwachsenden kann auch das Tatortprinzip gelten. Stets entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt. Ein Jugendrichter kann aber auch gegen Erwachsene verhandeln – etwa, wenn das Opfer unter 18 ist. Auf Heranwachsende wird das mildere Jugendstrafrecht angewendet, wenn das Gericht zur Auffassung kommt, dass sie zum Tatzeitpunkt in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Neben dem Jugendrichter gibt es das Jugendschöffengericht in Pirmasens und die Jugendkammer am Landgericht Zweibrücken. Wo verhandelt wird, hängt im Wesentlichen von der Sanktions-Erwartung der Staatsanwaltschaft ab: Entsprechend adressiert sie die Anklage. Wenn Erziehungsmaßnahmen oder Sanktionen, etwa Verwarnung mit Arbeitsauflage oder Jugendarrest, zu erwarten sind, geht die Sache an den Jugendrichter; dieser kann auch eine „richtige“ Strafe verhängen: Gefängnis bis zu einem Jahr in Schifferstadt. Das Jugendschöffengericht mit Jugendrichter und zwei Schöffen kommt ins Spiel, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist, also eine Strafe ab sechs Monate. Zur Jugendstrafkammer geht der Fall etwa, wenn mindestens eine fünfjährige Strafe zu erwarten ist. (tre)

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