Busenberg / Mainz Holzschuhpfad: Bürgerbüro hat falsche Auskunft erteilt

Dass ein Privatwaldbesitzer einen Teil des Busenberger Holzschuhpfades gesperrt hatte, sei nicht zulässig gewesen, teilt das rhe
Dass ein Privatwaldbesitzer einen Teil des Busenberger Holzschuhpfades gesperrt hatte, sei nicht zulässig gewesen, teilt das rheinland-pfälzische Umweltministerium jetzt mit.

Das Bürgerbüro des Landes hat dem Privatwaldbesitzer, der den Busenberger Holzschuhpfad in seinem Areal gesperrt hatte, eine falsche Auskunft erteilt.

Der Ärger um die Sperrung des Busenberger Premiumwegs Holzschuhpfad ist ausgestanden. Nach einem Gespräch mit den Ortsbürgermeistern von Busenberg und Schindhard hat der Privatwaldbesitzer die Sperrung aufgehoben und die Barrikaden beseitigt. Die Frage, wer in diesem Streit Recht hatte, hat nun aber eine Wendung genommen.

„In einer ersten Einschätzung an das Bürgerbüro des Landes ist das Umweltministerium davon ausgegangen, dass beim Anlegen des betreffenden Wanderwegs Ausbauarbeiten erforderlich wären, für die der Waldbesitzer hätte beteiligt werden müssen. Das hat sich bei näherer Betrachtung als nichtzutreffend erwiesen“, teilte das Mainzer Umweltministerium jetzt in einer Reaktion auf die RHEINPFALZ-Berichterstattung mit. „Diesen Fehler bedauern wir. Anders als in der ersten Einschätzung kommuniziert, muss der Waldbesitzer Wanderweg und Wandernde dulden“, ergänzte ein Ministeriumssprecher in seiner Stellungnahme.

Kein Eingriff in Privatwald

Laut Ministerium gilt: „Eine waldrechtliche Gestattung ist für die reine Markierung von Wanderwegen nicht erforderlich, sondern erst, wenn im Zusammenhang mit dem Wanderweg eine ,Möblierung des Waldes’ durch Bänke, Brücken, Geländer, Erläuterungstafeln o.ä. erfolgt. Grund hierfür ist, dass in diesem Zusammenhang hinsichtlich verkehrssicherungsrechtlicher Verpflichtungen durch den Waldbesitzenden Gestattungsverträge in den betreffenden Gebietskörperschaften abgeschlossen werden.“ Solche Eingriffe hätten aber nach dem Kenntnisstand des Ministeriums im betroffenen Privatwaldbereich nicht stattgefunden.

Die Konsequenz ist, dass es „dem Privatwaldbesitzer nicht erlaubt ist, eigenmächtig Wege zu sperren und damit das allgemeine Betretungsrecht aus Paragraf 22 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes zu beschränken“. Das Ministerium habe dem Bürgerbüro des Landes eine neue Stellungnahme zukommen lassen, auf dessen Grundlage es die fehlerhafte Erstinformation gegenüber dem Petenten richtiggestellt habe.

x