Pirmasens Waffenhändler exportiert Schrotflinte mit falscher Seriennummer

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Mit einem Freispruch vor dem Pirmasenser Amtsgericht endete für einen Waffenhändler aus der Südwestpfalz ein Strafverfahren, das mit einem Zahlendreher begonnen hatte.

Der Vorwurf lautete auf Vergehen gegen das Waffengesetz. Der Angeklagte hatte mit einem Käufer einen Vertrag über die Lieferung von Waffen nach Bulgarien, in ein EU-Land, abgeschlossen. Dafür beantragte er eine Ausfuhrerlaubnis bei der zuständigen Behörde. Diese erhielt er auch Anfang Januar 2022 – außer für eine Waffe. Bei ihr war es zu einem Zahlendreher bei der Seriennummer gekommen. Dennoch wurde diese Waffe, eine halbautomatische Schrotflinte, nach Bulgarien exportiert – ohne die erforderliche Erlaubnis.

Eine 48-jährige Angestellte erklärte das vor Gericht mit einem Versehen beim Einpacken. Die Waffenbehörde habe mitgeteilt, dass es bezüglich einer Waffe für einen Großkunden einen Zahlendreher gebe. Deshalb hätten sie diese Waffe bei der Lieferung weglassen wollen. Aber die Rechnung sei die Grundlage für den Genehmigungsantrag und den Export. Deshalb könne die Rechnung nicht einfach korrigiert werden. Vielmehr habe man die fragliche Waffe auf der Rechnung durchgestrichen und eine Gutschrift über den Betrag beigefügt, erläuterte die Zeugin das Vorgehen. Der Zahlendreher bei der Seriennummer sei schon auf dem Lieferschein passiert, als sie die Waffe bekommen hätten, und sei so im Waffenbuch eingetragen worden. Nach der Mitteilung vom Amt habe man das im Waffenbuch korrigiert.

Fehler beim Verpacken

Dem Lageristen, der die Waffen verpackt und dazu die nötigen Papiere erhalte, werde mündlich ein besonderer Hinweis gegeben, wenn etwas Außerordentliches vorliege. „Es ist immer der gleiche Ablauf. Es ist einfach ein Fehler passiert“, sagte sie. Der Lagerarbeiter, der zuvor in einer anderen Branche gearbeitet hatte, gab dazu an: „Ich kann’s mir nicht erklären. Es war mein Fehler.“ Vielleicht sei er beim Einpacken gestört worden, vermutete er.

Der Staatsanwalt monierte, dass nicht nachkontrolliert werde, ob beim Einpacken ein Fehler passiert ist. Er sah ein Organisationsverschulden bei dem Angeklagten. Da dieser bereits einmal einschlägig vorbestraft ist, beantragte er eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à zehn Euro, also 600 Euro. Der Verteidiger sah hingegen kein Verschulden im Bereich des Angeklagten. Er wies darauf hin, dass bei einer Verurteilung zu 60 oder mehr Tagessätzen ein Waffenhändler als unzuverlässig gelte. Dann müsste sein Mandant den Betrieb einstellen und alle Mitarbeiter entlassen.

Die Richterin betonte, dass der Mann die Waffe nicht selbst verpackt und verschickt habe. Ein Organisationsverschulden sah sie „noch nicht“. Es sei ein Einzelfall und menschliches Versagen. Aber er müsse in Zukunft noch besser aufpassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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