Rhein-Pfalz Kreis Kein Baustopp

Benachbart, aber in unterschiedlichen Baugebieten: die Stadtwerke (links) und die Firma Dinges.
Benachbart, aber in unterschiedlichen Baugebieten: die Stadtwerke (links) und die Firma Dinges.
Albert Monath

ist enttäuscht: „Wir müssen das so hinnehmen“, sagte der Chef der Stadtwerke Grünstadt in einer ersten Reaktion. Aufgrund von Terminen hatte er erst gestern Abend von der Entscheidung erfahren. Die Begründung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelesen. Er glaube aber nicht, dass die Stadtwerke jetzt noch weitergehen werden: „Das wird wohl keinen Wert haben.“ Bereits im Oktober waren die Stadtwerke beim Verwaltungsgericht in Neustadt mit ihrem Versuch gescheitert, den Bau des Gefahrgutlagers zu verhindern. Die Neustadter Richter wiesen damals den Antrag der Stadtwerke gegen die Erteilung der Teilbaugenehmigung durch die Kreisverwaltung Bad Dürkheim ab (wir berichteten): Der Kreis hatte der Firma Dinges erlaubt, mit den Erdarbeiten für den Bau eines Gefahrgutlagers auf ihrem Betriebsgelände im Gewerbegebiet Nord zu beginnen. Nachdem die Werke mit ihrem Eilantrag auf einen vorläufigen Baustopp keinen Erfolg hatten, hatten sie Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Die Koblenzer Richter wiesen die Beschwerde jetzt zurück. Ihre Begründung: Die Stadtwerke seien durch die Teilbaugenehmigung und die Vorbereitungen für das Gefahrgutlager „nicht nachteilig betroffen und würden auch durch die Feststellung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens aller Voraussicht nach nicht nachteilig in ihren Rechten verletzt“, heißt es in der gestern veröffentlichten Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts. Die Stadtwerke hatten unter anderem geltend gemacht, dass die Errichtung des Gefahrgutlagers im Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch einen möglichen Verstoß gegen die Baunutzungsverordnung in ihren Rechten verletzt seien, so die Richter. Ein Anspruch auf „Bewahrung des Gebietscharakters“ stehe nämlich grundsätzlich nur den Grundstückseigentümern im selben Gebiet zu. Die Grundstücke der Werke – neben dem Verwaltungsgebäude auch die Kläranlage und der Lagerplatz für die Gastanks – lägen außerhalb dieses Gewerbegebiets. Auch eine besondere Gefährdung durch einen zu geringen Abstand konnten die Richter nicht erkennen: Bei der Bewertung der gutachterlichen Stellungnahmen zum Brandschutz und zur wasserrechtlichen Verträglichkeit seien keine grundsätzlichen Bedenken erkennbar geworden. Auch das Störfallrecht greife nicht, weil die dafür erforderlichen Mengen an Gefahrgut, die jeweils gelagert werden sollen, laut Genehmigungsantrag unterschritten werden. Die Kreisverwaltung wollte sich nicht zum Urteil äußern, weil es erst gestern eingegangen sei. Nach einer ersten Einschätzung erscheine es aber wahrscheinlich, so Pressesprecherin Sina Müller, dass die Firma Dinges damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für das Gefahrgutlager habe. Firmeninhaber Ingo Dinges wollte sich gestern nicht äußern.

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