Rhein-Pfalz Kreis Nach fünf Jahren ist Rodung verboten

Ein Bauer, der seine Streuobstwiese in Ackerland oder einen Wingert umwandeln will, braucht die Erlaubnis der Naturschutzbehörde
Ein Bauer, der seine Streuobstwiese in Ackerland oder einen Wingert umwandeln will, braucht die Erlaubnis der Naturschutzbehörde.

«KIRCHHEIM/Bad Dürkheim.»Ein Kirchheimer Winzer hatte in den vergangenen Monaten zweimal Ärger mit der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Bad Dürkheim: Er hatte Flächen, die seit längerer Zeit brach liegen, gerodet und wollte sie mit Reben bepflanzen. Das ist bei Grundstücken, die seit mindestens fünf Jahren nicht bearbeitet wurden, aber nicht erlaubt. Solche Probleme gebe es immer wieder, teilt die Kreisverwaltung auf Anfrage mit.

Landwirtschaftliche Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht bearbeitet wurden oder in die nur Gras oder Grünfutter eingesät wurden, werden zu Dauergrünland. Ohne eine naturschutzrechtliche Genehmigung dürfen sie „nicht umgenutzt werden“, heißt es in einer Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland, die auf einer europäischen Verordnung basiert. Das gilt auch für Flächen, die seit mindestens fünf Jahren „verbuschen“, das heißt, auf denen sich Sträucher und Bäume ausgebreitet haben. Auch in der Kommentierung zum Bundesnaturschutzgesetz sei geregelt, dass „Veränderungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen“ ohne Genehmigung nicht erlaubt seien, erläutert die Sprecherin der Kreisverwaltung Sina Müller. Diese Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz und in der Landesverordnung würden „von Landwirten oft übersehen oder übergangen“, berichtet Müller von den Erfahrungen der Unteren Naturschutzbehörde. Besonders bei Flächen mit alten Obstbäumen „gibt es immer wieder Probleme, dass diese für eine andere Nutzung, etwa Weinbau, gerodet werden sollen“, so Müller. Gehölz- und Obstbaumbestände seien „wertvolle Trittstein-Biotope und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten sowie auch als Brutbiotop für Vögel von hoher ökologischer Bedeutung“, ist aus der Unteren Naturschutzbehörde zu hören. Zudem würden sie zwischen Wingert- und Ackerflächen das Landschaftsbild beleben und prägen. Wer solche Flächen roden oder nutzen will, müsse bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung beantragen. Entsprechende Anfragen gingen nur gelegentlich ein, so Müller. Die würden geprüft, eine Genehmigung sei allerdings in den meisten Fällen nicht möglich, weil die Erlaubnis zur landwirtschaftlichen Nutzung nur dann erteilt werden könne, „wenn gleichwertige Kompensationsflächen oder -maßnahmen umgesetzt werden“. Dass Bäume, Sträucher oder Büsche ohne Genehmigung entfernt werden, damit die Flächen dann landwirtschaftlich genutzt werden können, passiere überall im Landkreis, wo Landwirtschaft betrieben werde, sagt Müller. Dann würden entweder die Wiederherstellung des vorherigen Zustands gefordert oder adäquate Ausgleichsmaßnahmen. Auch Geldbußen von bis zu 50.000 Euro seien möglich. Der Kirchheimer Winzer, der sich auf Anfrage der RHEINPFALZ nicht äußern wollte, hatte keine Genehmigung für das Entfernen von alten Obstbäumen, Büschen und Sträuchern auf den beiden Flächen beantragt. Der Winzer war angezeigt worden, nachdem er gerodet hatte. Aufgrund von alten Luftaufnahmen sei klar, dass die Flächen bereits 2004 „geschlossene Gehölzbestände und eine Obstwiese waren“, so Kreissprecherin Müller. Die Kreisverwaltung forderte Ausgleichsmaßnahmen. Gegen diese Forderung legte der Winzer Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss entschied, dass der Mann für das eine Gelände die Auflagen befolgen muss. Für das andere Grundstück wurden die Auflagen reduziert. Hier wurde dem Winzer nach Angaben von Achim Martin, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses, zugutegehalten, dass er einige Büsche und Sträucher nach eigenen Angaben entfernt habe, um Abfall, der auf die Fläche geworfen worden war, zu entsorgen. Sina Müller weist darauf hin, dass in Ausnahmefällen eine landwirtschaftlich genutzte Fläche länger als fünf Jahre brach liegen darf. Das gelte beispielsweise, wenn dies zur Sanierung des Bodens erforderlich ist. Dazu sei eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich. Das sei auch notwendig, wenn ein Areal anders bewirtschaftet werden soll als bisher. „Wenn beispielsweise auf einem Getreidefeld zukünftig Kartoffeln angebaut werden sollen“, erläutert Müller. In diesen Fällen sei eine Erlaubnis „in aller Regel kein Problem“.

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