Speyer Klage von Erdöl-Gegnern unzulässig

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Otterstadt/Koblenz. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Neustadt. Das Gericht hatte die Klage im vergangenen Juli als unzulässig abgewiesen, weil die sechs Otterstadter Bürger durch den Zielabweichungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt seien. Dagegen legten die Otterstadter Berufung beim OVG ein. Diese Berufung wurde nun zurückgewiesen. Wie mehrfach berichtet, hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd mit dem Zielabweichungsbescheid entschieden, dass auf einer Fläche zwischen Otterstadt und Waldsee für Erdöl-Erkundungsbohrungen von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden darf. Die Fläche, auf der ein Konsortium aus Engie E&P und Palatina Geocon einen etwa 1,5 Hektar großen Bohrplatz einrichten und nach Erdöl suchen möchte, ist laut des einheitlichen Regionalplans für den Rhein-Neckar-Raum eigentlich für Landwirtschaft und als „Grünzäsur“ vorgehalten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nannte Rechtsanwalt Werner Finger (Karlsruhe), der die Kläger aus Otterstadt vertritt, gestern auf RHEINPFALZ-Anfrage „frustrierend“. „Aus den Socken gehauen“ habe ihn die Entscheidung jedoch nicht, da sie sich in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet habe (wir berichteten). Finger hatte jedoch gehofft, dass das Oberverwaltungsgericht „über seinen Schatten springt“ und nicht nur rein formaljuristisch über die Klage entscheidet. Das hat das OVG jedoch getan. Die Richter argumentieren in ihrer Urteilsbegründung, dass den Bürgern ein Klagerecht, ohne von der Entscheidung der SGD Süd betroffen zu sein, nicht zustehe. Die Kläger könnten sich nicht auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berufen, weil noch nicht über die Zulassung eines konkreten Vorhabens entschieden werde. Das 2006 in Kraft getretene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz macht möglich, dass Vereine und Verbände gegen bestimmte umweltrechtliche Zulassungsentscheidungen von Behörden klagen können. Das Argument der sechs Otterstadter Bürger, dass ihre Klage wegen einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung begründet sei, wiesen die Richter ebenfalls zurück, da es bei der Entscheidung der SGD Süd nur darum gehe, dass von Zielen der Raumordnung abgewichen werden darf. Das OVG machte in seinem Urteil deutlich, dass der Zielabweichungsbescheid dem Konsortium nicht erlaubt, Erdöl-Erkundungsbohrungen durchzuführen. Darüber werde in einem bergbaulichen Verfahren beim Landesamt für Geologie und Bergbau entschieden. Erst mit der bergrechtlichen Zulassung werde verbindlich festgelegt, ob und in welchem Umfang Erdöl gefördert werden darf. Mit dieser Begründung wiesen die Richter auch das Argument der Kläger zurück, dass mit dem Zielabweichungsbescheid schon festgelegt werde, wo ein Bohrplatz eingerichtet wird. Ulrike Schneider, Sprecherin der SGD Süd, sagte gestern auf Anfrage, dass mit der Entscheidung „unsere Rechtsauffassung, dass keine Klagebefugnis besteht, bestätigt wurde“. Beate Klehr-Merkl, Sprecherin von Engie E&P, schloss sich dem an: „Das Urteil entspricht unserer Rechtsauffassung in dieser Angelegenheit“, teilte sie gegenüber der RHEINPFALZ mit. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das OVG nicht zugelassen. Das bedeutet, aber nicht, dass die Erdöl-Gegner nicht trotzdem vor das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland ziehen können. Der Rechtsanwalt der Kläger, Werner Finger, sagte, dass er sich das Urteil, das ihm gestern Mittag zugestellt wurde, erst einmal anschauen und mit seinen Mandanten besprechen wolle. Dann würden sie entscheiden, ob sie eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dann, ob es die Revision zulässt. In einer Pressemitteilung erklärten die Mitglieder der Interessengemeinschaft „Kein Öl in Otterstadt“, der die sechs Kläger angehören, gestern, dass sie gemeinsam mit den Bürgern sowie dem BUND „weiterhin alle juristischen und politischen Möglichkeiten gegen das Projekt nutzen“ werden. Dies beinhalte insbesondere auch das Einlegen von Rechtsmitteln in den anstehenden weiteren Genehmigungsschritten. Südwest

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