Speyer Sprung in der Schüssel

Vor dem Schöffengericht im Amtsgericht Speyer mussten sich am Mittwoch nacheinander in drei verschiedenen Verfahren drei Angeklagte aus Speyer wegen Besitzes und Handelns mit Cannabis verantworten. In jedem Fall war die Frage aller Fragen: War die Menge, die der Angeklagte in Besitz hatte und/oder mit der er Handel trieb, eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des Pragraphen 29a Betäubungsmittelgesetz?

Dann nämlich war die Tat rechtlich als Verbrechen einzuordnen, was bedeutet, dass im Urteil eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden muss. Darf die Sache jedoch als „minder schwerer Fall“ betrachtet werden, liegt die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Gleich zweimal wirken die Rechtsbegriffe, um die es geht, unbestimmt. Die Rechtsprechung der Gerichte hat sie jedoch längst mit bestimmten Inhalten gefüllt, sonst sähe es mit der Gleichbehandlung aller vor Gericht übel aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Cannabis die Obergrenze einer „geringen Menge“ bei 7,5 g THC. Es kommt nicht auf das Bruttogewicht des „Stoffes“ an, sondern auf die Menge des enthaltenen Wirkstoffs THC. Der erste Angeklagte war ein 33-jähriger Speyerer, verteidigt von Rechtsanwalt Andreas Flory. In seiner Wohnung fand die Polizei am 16. Oktober 2016 insgesamt 246,38 Gramm Marihuana. Vor der Polizei kam war schon die Feuerwehr da. Aus seiner Wohnung waren Rauchwolken gekommen. Jemand hatte deshalb die Feuerwehr alarmiert. Die Wehr fand eine stark verqualmte Wohnung, als Ursache schon verkohltes Essen im Backofen, den Mieter bewusstlos oder tief schlafend auf dem Sofa. Außerdem 2080 Euro unter einer Tupperdose auf dem Tisch und Portionspäckchen von Cannabis. Die Polizei sah sich genauer um und fand eine Menge Päckchen in einer Salatschüssel, in einen Rollkoffer gestopft, dazu Päckchen in einer Tüte. Die Geschichte, die der Angeklagte dazu erklärte, fand das Gericht nicht sehr glaubhaft: Freunde hätten ihn besucht, mit denen er später ausgegangen war. Die hätten die Cannabispäckchen in der Schüssel mitgebracht und bei ihm vergessen. Ein wenig habe er auch gekauft für dem Eigenbedarf. Eine Salatschüssel voll Cannabis quer durch Speyer zu tragen und dann zu vergessen? Unglaubhaft. Die Menge war etwa das Vierfache einer „geringen Menge“. Das Urteil: ein Jahr, drei Monate auf Bewährung. Beim zweiten Angeklagten, verteidigt von Rechtsanwalt Klaus Lüdemann, hatte die Polizei am 21. Juni letzten Jahres 56,3 Gramm Marihuana gefunden. Der 34-jährige, nicht vorbestrafte Vater eines Schwerbehinderten gestand, durch seine Belastung zum Konsum gekommen zu sein und den Stoff zum Eigen-Verbrauch gekauft zu haben. Jetzt wolle er damit aber nichts mehr zu tun haben. Auch hier war die Menge „nicht gering“, blieb aber knapp drüber. Das Gericht sah aufgrund der Umstände des Einzelfalls jedoch einen minder schweren Fall gegeben. Urteil: sechs Monate auf Bewährung. Beim dritten Angeklagten, einem 24-jährigen Speyerer, hatte die Polizei am 24. Oktober 64 Gramm Marihuana im Auto aufgetan. Er hatte damals kurz keinen festen Wohnsitz – und war starker regelmäßiger Konsument, der die größere Menge gekauft hatte, um Geld zu sparen. Es war in kleine Rationen verpackt, weil er sich, wie er glaubhaft machen konnte, damit zur Einschränkung motivieren wollte. Sein Urteil: acht Monate zur Bewährung. Er muss zudem monatlich ein Drogenscreenig beim Gericht abliefern.

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