Zweibrücken Besitz von Kinderpornografie: Sechs Monate Haft auf Bewährung

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Ein 32-Jähriger aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land wäre vor zwei Wochen vom Schöffengericht des Zweibrücker Amtsgerichts noch zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am Donnerstag profitierte der Angeklagte jedoch von einer Gesetzesänderung, weil die Bundesregierung im Juni beschlossen hatte, die Mindeststrafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie auf drei beziehungsweise sechs Monate zu senken.

Staatsanwalt Felix Huth warf dem Angeklagten vor, kinder- und jugendpornographische Bilder sowie eine Videodatei auf seinem Handy sowie auf einer externen Festplatte gespeichert zu haben. Bei der Durchsuchung der Wohnung im März vergangenen Jahres seien bei dem Angeklagten 33 kinderpornographische Missbrauchsdarstellungen sowie 2071 jugendpornographische Dateien auf dem Handy und einer Festplatte sichergestellt worden.

Der Angeklagte, der sich zusammen mit seiner Frau vor ein paar Jahren ein Haus in der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land gekauft hatte, ist nach eigenen Angaben seit Frühjahr in Therapie. Alle drei bis vier Wochen sei er für jeweils zwei Stunden bei der Therapeutin im südlichen Hessen und zahle 95 Euro pro Therapiestunde aus der eigenen Tasche, gab er vor Gericht an. „Das war so“, sagte er zu den Vorwürfen des Staatsanwalts. Die Festplatte sei nur zur Sicherung des Handys gedacht gewesen und sei von ihm nicht aktiv genutzt worden. Er verzichte auf die Rückgabe der sichergestellten elektronischen Geräte.

Der Angeklagte habe die Taten uneingeschränkt eingeräumt, stellte Staatsanwalt Huth in seinem Plädoyer fest. Im Jahr 2021 habe der Gesetzgeber den Strafrahmen für kinderpornographische Missbrauchsdarstellungen erheblich angezogen. Für den Besitz eines Bildes habe deshalb bis vor zwei Wochen noch ein Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe gegolten. „Jetzt bewegen wir uns bei mindestens drei Monaten.“ Das Geständnis sowie der Verzicht auf die Rückgabe von Handy und Laptop und auch die Bereitschaft, sich beraten zu lassen, wertete Huth zugunsten des Angeklagten. Auch der Therapiewille sei ein besonderer Umstand, der bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen sei. Strafrechtlich war der 32-Jährige bislang nicht in Erscheinung getreten.

In Summe forderte die Staatsanwaltschaft deshalb eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Damit er einen Ansprechpartner habe, sei ihm ein Bewährungshelfer zur Seite zu stellen. Und die Therapiegespräche dürfe er ohne ärztliche Konsultation nicht abbrechen.

Verteidiger Jan-Philipp Schmidt (Pirmasens) verwies darauf, dass sich der Angeklagte seit der Hausdurchsuchung gegenüber den Ermittlern sehr kooperativ gezeigt und auch den Handycode preisgegeben habe. Zudem sei er geständig und mache aus freien Stücken sowie auf eigene Kosten seit dem Frühjahr eine Therapie. Was die Anzahl der sichergestellten Bilder betreffe, sei der Anteil der jugendpornographischen Dateien nicht unerheblich, der kinderpornografische Anteil jedoch sehr gering, so der Verteidiger. Er regte an, auf eine Geldauflage zu verzichten, da sein Mandant für die Therapie selbst aufkomme.

Richterin Sabrina Balz verkündete schließlich das Urteil des Schöffengerichts: sechs Monate Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung sowie die Zahlung eines Geldbetrags von 1000 Euro an den Kinderschutzbund Zweibrücken. Der Angeklagte sei des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Bilder schuldig. Sie zeigten teils schwersten Missbrauch. Ihm werde aufgetragen, seine begonnene Therapie fortzuführen, denn damit werde an der Ursache gearbeitet. Es sei berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in geordneten Verhältnissen lebt, verheiratet und nicht vorbestraft ist.

In seinem Schlusswort sagte der Angeklagte, dass er froh sei, dass alles vorbei ist. „Ich werde dafür sorgen, dass dies nie mehr passiert.“

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