Pfalz Warum Weinautomaten auf Privatgrundstücken nichts zu suchen haben

Der richtige Standort eines Weinautomaten beschäftigt die Gerichte.
Der richtige Standort eines Weinautomaten beschäftigt die Gerichte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat unlängst entschieden, dass die Stadtverwaltung Bad Kreuznach den Betrieb eines Weinautomaten verbieten kann, der auf einem privaten Grundstück steht. Das sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Automat über eine Vorrichtung zur Alterskontrolle verfügt. Warum ist das so?

Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach hatte einem Winzer verboten, Wein und Sekt in einem Automaten zu verkaufen, der auf seinem Privatgrundstück in der Stadt steht. Nun stehen ja überall im Land Weinautomaten bei Winzern – in diesem speziellen Fall aber ist das Problem, dass sich der Automat nicht in einem „gewerblich genutzten Raum befindet, sondern auf einem Wohngrundstück, dessen Einfriedung an dieser Stelle entfernt worden ist“, wie das Verwaltungsgericht Koblenz die Lage zusammenfasst. Das Gericht hat deshalb Ende Mai geurteilt, dass es korrekt war, dass die Stadtverwaltung Bad Kreuznach den Betrieb des Geräts verbietet. Denn dass der Automat nur von der Straße aus bedient werden könne, beiße sich mit den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes. Demnach darf Alkohol in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden, übrigens auch dann nicht, wenn es Vorrichtungen zur Alterskontrolle (Schlitz für Personalausweis oder Führerschein) gibt. Ein Alkohol-Automat in der Öffentlichkeit stelle „eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ dar, so die Richter.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Automat auf einem gewerblich genutzten Gelände – wie auf dem eingezäunten Hof eines Winzers steht – und darüber hinaus auch noch sichergestellt ist, dass Kinder keine Weinflaschen aus dem Automaten holen können. Das ist dann per Ausnahmeregelung erlaubt.

Alkohol- und Zigarettenautomaten werden unterschiedlich behandelt

Dass Alkohol- und Zigarettenautomaten unterschiedlich „behandelt“ werden, ist für die Richter des Verwaltungsgerichts kein Problem: Dass es verschiedene Regelungen gibt, sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“. Denn Alkohol und Nikotin wirkten unterschiedlich: „Nikotin ist anders als Alkohol kein Betäubungsmittel.“

Der Winzer ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht einverstanden und hat angekündigt, die Sache vor das nächsthöhere Gericht, das Oberverwaltungsgericht zu bringen, das ebenfalls in Koblenz seinen Sitz hat. Von dort heißt es auf RHEINPFALZ-Anfrage, dass die Stellungnahme der Stadt Bad Kreuznach noch fehle und deswegen auch noch nicht klar ist, wann entschieden wird, ob die Berufung des Winzers gegen das Urteil zugelassen wird.

Derweil stellt sich die Frage, ob dieses Gerichtsurteil auch Winzer an anderen Orten des Landes in Aufregung versetzt hat. Wohl eher nicht: Weder beim Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd (Mainz), der die Interessen der Pfälzer Winzer vertritt, noch bei seinem Pendant im Norden, dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (Koblenz) haben die Mitglieder nach dem Urteil Bauchschmerzen bekommen. Maximilian Hendgen, der sich bei Letzterem um das Thema Weinbau kümmert, sagt: „Bei mir hat sich nach dem Urteil keiner beschwert oder Sorgen geäußert. Die Rechtssprechung war klar.“ Und auch bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Bad Kreuznach), die eine Hilfestellung für Winzer ausgearbeitet hat, in der erklärt wird, was diese beim Aufstellen von Weinautomaten beachten müssen, hat das Urteil nicht zu mehr Rückfragen von Betrieben geführt: „Die Regeln haben sich ja nicht geändert und die Rechtslage war bekannt“, sagt Janine Dick vom Beratungsteam Einkommensalternativen bei der Kammer. Grundsätzlich sollten sich Winzer, die solche Automaten aufstellen wollen, vorher bei der zuständigen Verwaltung rückversichern, was erlaubt ist und was nicht, sagt Hendgen vom Bauernverband. Dann werden sie wohl auch erfahren, dass sie weder Bänke noch Tische neben die Automaten stellen dürften: Denn an den Geräten erfolgt nur die Abgabe der Ware Wein. Gemütlichkeit muss anderswo gepflegt werden.

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