Politik EZB-Anleihenkauf: Bundesbank darf weiter mitmachen

Deutschland muss vorerst nicht aus dem Aufkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) aussteigen, mit dem die Zentralbank die Deflationsgefahr im Euroraum bekämpfen will.

Das Bundesverfassungsgericht hat es gestern abgelehnt, der Deutschen Bundesbank die weitere Beteiligung am EZB-Programm zu untersagen. Entsprechende Eilanträge hatten der frühere CSU-Politiker Peter Gauweiler, der AfD-Gründer Bernd Lucke und andere Kläger gestellt. Gegen das EZB-Programm zum Aufkauf von Staatsanleihen, das mindestens bis Ende dieses Jahres läuft, gibt es schon seit längerem Klagen. Kritiker argumentieren, dass die EZB damit die Zinsen niedrig halte und so die Staatsverschuldung in einigen Euro-Staaten noch fördere. Denn die Staaten sähen angesichts niedriger Zinsen keinen Grund, ihre Staatshaushalte zu entschulden. Die EZB überschreite damit ihr Mandat, sie dürfe nur Geldpolitik für die Stabilität des Euro betreiben, aber keine Wirtschaftspolitik. EZB-Chef Mario Draghi begründet das Aufkaufprogramm dagegen mit der niedrigen Inflationsrate im Euroraum und der Deflationsgefahr. Die Aufkäufe von Staatsanleihen sollen weitergehen, bis die Inflationsrate im Euroraum bei knapp zwei Prozent liegt. Das Programm wurde bereits verlängert, es ist jetzt bis Ende 2017 befristet. Das Bundesverfassungsgericht hat im Sommer den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der über die Kompetenzüberschreitung der EZB vorab entscheiden soll. In der Vorlage äußerten die Verfassungsrichter selbst Zweifel an dem Programm. Nach der EuGH-Entscheidung wird Karlsruhe das Verfahren fortsetzen und prüfen, ob die finanziellen Risiken durch die Aufkäufe für den deutschen Staatshaushalt so hoch sind, dass eine deutsche Beteiligung an dem Programm verfassungswidrig ist beziehungsweise war. Gauweiler und die anderen Kläger wollten nun mit Eilanträgen erreichen, dass die Bundesbank bis zur endgültigen Karlsruher Entscheidung aus dem Programm aussteigen muss. Dieser Vorstoß blieb erfolglos. Eine solche Anordnung würde das Hauptsacheverfahren inhaltlich vorwegnehmen, schrieben die Verfassungsrichter zur Begründung. Im Übrigen weisen die Verfassungsrichter darauf hin, dass die Kläger auch ohne Eilanordnung nicht rechtlos gestellt sind. Denn das Bundesverfassungsgericht betreibe das Hauptsacheverfahren nach der Luxemburger Vor-Entscheidung weiter. (Aktenzeichen: 2 BvR 859/15 und andere)

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