Bundesverfassungsgericht Urteil zu AfD-Klage wegen Bundestagsspitze

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe.
Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet am Mittwoch kurz vor dem Ende der Legislaturperiode in einem seit langer Zeit schwelenden Streit über die Besetzung des Bundestagspräsidiums.

Geklagt hat die AfD, die als einzige im Parlament vertretene Partei nicht im Präsidium sitzt. Alle Bewerbungen von AfD-Abgeordneten scheiterten an der notwendigen Stimmenmehrheit (Az.: 2 BvE 9/20). Bundestagspräsident ist derzeit Wolfgang Schäuble (CDU). Er gehört der stärksten Fraktion an und hat drei Stellvertreterinnen und zwei Stellvertreter: Dagmar Ziegler (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Petra Pau (Linke), Claudia Roth (Grüne) und Hans-Peter Friedrich (CSU). In der konstituierenden Sitzung des Parlaments im Oktober 2017 schlug die AfD ihren Abgeordneten Albrecht Glaser als Vizepräsidenten vor, der aber in drei Wahlgängen nicht genügend Stimmen bekam.

Fünf Kandidaten gescheitert

Zwar steht laut Geschäftsordnung des Bundestags jeder Fraktion mindestens ein Sitz im Parlamentspräsidium zu. Die Regelung gibt es seit 1994. Die Präsidiumsmitglieder werden allerdings von den Abgeordneten gewählt, und diese können frei entscheiden, wie sie abstimmen. Im Lauf der aktuellen Legislaturperiode versuchte die AfD es noch mit vier weiteren Kandidaten und einer Kandidatin, die alle scheiterten. Zuletzt gelang es im Juni dieses Jahres Harald Weyel nicht, eine Mehrheit an Stimmen zusammenzubekommen.

Schon im vergangenen Jahr reichte die AfD-Fraktion eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Das Gericht solle prüfen, ob der Bundestag die Rechte der Fraktion dadurch verletzt habe, dass keiner der von ihr Vorgeschlagenen ins Präsidium gewählt wurde, „ohne dass durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt worden sei“, dass die Ablehnung „nicht aus sachwidrigen Gründen erfolge“, kündigt es in seiner Jahresvorschau an.

Einstweilige Anordnung

Zunächst entscheidet Karlsruhe am Mittwoch aber über den Antrag der Partei auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, also einer vorläufigen Regelung. Die AfD wolle den Bundestag dazu verpflichten, „vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren“ zu treffen, teilte das Gericht mit. Zudem werde noch über den Eilantrag eines einzelnen Bundestagsmitglieds zu der Frage entschieden, ob Abgeordnete ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten vorschlagen dürften (Az.: 2 BvE 2/20).

In seiner aktuellen Zusammensetzung wird es das Parlament ohnehin nur noch einige Wochen geben: Schon am 26. September wird ein neuer Bundestag gewählt. Auch dieser braucht dann aber wieder ein Präsidium.

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