Rheinland-Pfalz AN RHEIN UND SAAR: Sat 1 verpflichtet zu Drittsendezeiten

. Der Privatsender Sat.1 ist weiterhin verpflichtet, wöchentlich drei Stunden Sendezeiten für unabhängige Dritte („Drittsendezeiten“) in seinem Fernsehprogramm bereitzustellen. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor (Aktenzeichen: 5 K 313/17.NW). Wegen der Auswahl der Drittanbieter liegen der Sender und die zuständige Landesanstalt für Medien und Kommunikation (LMK), Ludwigshafen, seit Jahren über Kreuz. Umstritten war zuletzt auch, ob der Zuschaueranteil der Sendergruppe ProsiebenSat.1 so groß war, dass die Drittanbieter-Vorschrift aus dem Rundfunkstaatsvertrag überhaupt noch greift – dafür erforderlich ist ein Anteil von 20 Prozent. Das Verwaltungsgericht stellte nun fest, dass der Marktanteil der Sendergruppe vor der Einleitung des Vergabefahrens für die Drittsendezeiten im Oktober 2015 bei über 20 Prozent gelegen habe. Vergeben wurden die Lizenzen erst im Februar 2017 an drei Drittanbieter. Der Sender hatte argumentiert, dass im Zeitraum vor der Vergabe sein Zuschaueranteil unter 20 Prozent gelegen habe. Das Verwaltungsgericht erklärte jedoch, die Feststellung des Zuschaueranteils sei korrekt zu Beginn des Verfahrens erfolgt. Die LMK in Ludwigshafen ist aus historischen Gründen seit den Anfängen des Privatfernsehens hinsichtlich Sat.1 für Programmaufsicht und Lizenzvergaben zuständig. Der jetzigen Entscheidung im Hauptverfahren war ein Eilverfahren vorausgegangen. In dem hatte das Oberverwaltungsgericht im Oktober 2017 den Sender vorläufig verpflichtet, das Programm der Drittanbieter auszustrahlen. Dies gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens, in dem es jetzt mit der Neustadter Entscheidung ein erstes Urteil gibt. Dagegen kann Sat.1 jetzt Berufung einlegen.

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