Rheinland-Pfalz Mehr Spielraum bei Einkaufssonntagen?

«LUDWIGSHAFEN». Die Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz sehen bisher nicht genutzte Spielräume für die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen. Sie stützen sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das der Düsseldorfer Staatsrechtler Professor Johannes Dietlein erstellt hat.

„Die Landesregierung ist in der Pflicht, in Rheinland-Pfalz auch künftig bis zu vier verkaufsoffene Sonntage jährlich je Kommune zu ermöglichen – und das mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand“, erklärte gestern Jürgen Vogel, handelspolitischer Sprecher der IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz. Die Kammern wollten den Sonntagsschutz nicht in Frage stellen, aber es müsse endlich wieder Rechtssicherheit bei der Genehmigung von Einkaufssonntagen geben. Vogel verwies auf gerichtliche Verbote geplanter verkaufsoffener Sonntage. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Erlaubnis für einen Einkaufssonntag in Worms am 29. Dezember 2013 rechtswidrig war. Als Grund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse vielmehr „hinreichend gewichtig sein“, um die Ladenöffnung an einem Sonntag zu rechtfertigen, so die Bundesverwaltungsrichter. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist durch das Grundgesetz als „Regelfall“ geschützt, sodass auch der Handel normalerweise nicht öffnen darf. Vier Mal im Jahr kann davon eine Ausnahme gemacht werden; dies aber nur dann, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt – so die aktuelle Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz. Das Rechtsgutachten des Düsseldorfer Staatsrechtlers kommt nun zu dem Ergebnis, dass die gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten mit der derzeitigen engen Regulierung keineswegs ausgeschöpft werden. So müsse als Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag nicht zwingend ein Markt, eine Messe oder eine Ausstellung dienen. Vielmehr könnten auch Gründe des Gemeinwohls eine Sonntagsöffnung rechtfertigen. Laut IHK könne ein Einkaufssonntag so auch mit der Stärkung der Innenstädte und des dortigen Einzelhandels begründet werden – dies gelte gerade auch mit Blick auf den verschärften Wettbewerb stationärer Verkaufsstellen mit dem Onlinehandel. „Hier sehen wir den Gesetzgeber gefordert, diese Erkenntnis aufzunehmen und das Landesladenöffnungsgesetz entsprechend anzupassen“, so Vogel. Das Rechtsgutachten hatte Dietlein für insgesamt acht IHK-Landesarbeitsgemeinschaft erstellt, darunter war auch das Kammerbündnis in Rheinland-Pfalz. Kommentar

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