Rheinland-Pfalz Urteil im Hallen-Streit akzeptiert

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Rhodt/Koblenz (ros). Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte vor einem Jahr in einem bemerkenswerten Urteil klargemacht, dass am Haardtrand die freie Sicht zum Hambacher Schloss und zur Villa Ludwigshöhe nicht mit überdimensionierten Aussiedlerhöfen abgeriegelt werden darf. Doch die Entscheidung hat keinen Bestand. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied anders – die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße akzeptiert dies und hat nun auf den Gang zum Bundesverwaltungsgericht verzichtet.

Im konkreten Fall geht es um ein Vorhaben in Rhodt. Dort will, wie mehrfach berichtet, ein Winzer im Außenbereich eine Halle mit einer Grundfläche von mehr als 1000 Quadratmetern bauen. Der Ortsgemeinderat sagte dazu Nein, deshalb beschäftigte das Vorhaben schließlich die Gerichte. Während die Neustadter Verwaltungsrichter die Halle als „grob unangemessen verunstaltend“ einstuften, sahen dies die Kollegen der höheren Instanz gelassener: Zwar werde dem Betrachter stellenweise die Sicht auf das Kulturdenkmal „Villa Ludwigshöhe“ genommen. Doch wer ein Stück weiterlaufe, habe wieder den ungehinderten Blick. Von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil in der Umgebung des Rhodter Ortskerns bereits eine „gewisse Vorbelastung“ des Landschaftsbildes bestehe. Dazu zählten die Oberverwaltungsrichter eine bereits bestehende Gerätehalle und einen Abstellplatz für Wohnmobile, den die Gemeinde in den Weinbergen angelegt hat. Besänftigt hatte die Oberverwaltungsrichter auch, dass ihnen der Bauherr im Februar bei einem Ortstermin in Rhodt zugesagt hatte, seine Halle einen halben Meter tief in die Erde einzugraben und auf eine auffällige Dachgestaltung zu verzichten. Eine Revision gegen sein Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Die Kreisverwaltung und die Ortsgemeinde hätten dagegen aber Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen können. Beide verzichteten aber jetzt auf einen solchen Schritt. Landrätin Theresia Riedmaier (SPD) akzeptiere „bedauernd“, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage von einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgesehen werde, sagte Joachim George, bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Dezernatsbeauftragter für den Bereich „Umwelt und Bauen“ zuständig. Das OVG-Urteil stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sagte George. So sei bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich dann, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Ob durch die geplante Gerätehalle in Rhodt trotz der vom Winzer zugesagten Änderungen das Landschaftsbild verunstalten wird, sei eine Frage des Einzelfalls. Einzelfallfragen rechtfertigten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber die Zulassung der Revision nicht, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hätten, erläuterte der Jurist der Kreisverwaltung. Im Rhodter Ortsgemeinderat lagen die Meinungen weit auseinander, als jetzt über weitere Rechtsmittel beraten wurde. Es gab bei der Abstimmung schließlich eine Pattsituation. Nach kontroverser Diskussion habe letztendlich das Prozesskostenrisiko dazu geführt, dass kein Einspruch eingelegt werde, sagte Ortsbürgermeister Torsten Engel (CDU). Dass die zweite Instanz die Neustadter Entscheidung korrigiert hatte, dafür hat ein Rhodter Gemeinderatsmitglied eine eigene Erklärung: „Meines Erachtens wollte das OVG nicht, dass das Verwaltungsgericht als niederes Gericht das Recht fortschreibt, so einfach ist das.“ MEHR ZUM THEMA

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