Rheinland-Pfalz Vierbeiner ist kein Arbeitsmittel

Laut Arbeitskreis Schulhund in Rheinland-Pfalz steigern Hunde im Unterricht die Motivation der Schüler.
Laut Arbeitskreis Schulhund in Rheinland-Pfalz steigern Hunde im Unterricht die Motivation der Schüler.

«NEUSTADT.» Eine Lehrerin darf die Aufwendungen für ihren Hund, den sie auch in der Schule einsetzt, nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, weil das Tier zwar auch beruflich, aber überwiegend privat „genutzt wird“. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt jetzt entschieden.

Der Hund gilt als der beste Freund des Menschen. Seit einigen Jahren halten Vierbeiner auch Einzug ins Klassenzimmer. Denn Hunde können laut Arbeitskreis Schulhund Rheinland-Pfalz, der an das Pädagogische Landesinstitut angeschlossen ist, unter anderem die Motivation und das Selbstwertgefühl der Schüler steigern. In Rheinland-Pfalz nehmen 170 Lehrer und Sozialpädagogen mit ihren Tieren am Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ teil. Eine Sprecherin des Pädagogischen Landesinstituts geht davon aus, dass aber deutlich mehr Hunde im Unterricht eingesetzt werden. Auch eine Lehrerin aus Rheinhessen nimmt ihren Vierbeiner dreimal pro Woche mit in den Unterricht. Unabhängig vom pädagogischen Nutzen darf die Frau die Aufwendungen für ihren Hund nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt entschieden. Die Lehrerin hatte geklagt, nachdem das Finanzamt die Aufwendungen für das Tier nicht anerkannt hatte. In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013 machte sie mehr als 900 Euro für Futter, Hundespielzeug und die Hundesteuer als Werbekosten geltend. Die Hälfte der Aufwendungen wollte sie zurückerstattet bekommen, da das Tier als Schulhund eingesetzt wird. Die Richter lehnten die Klage ab, da der Hund kein Arbeitsmittel sei. Das Tier „dient nicht ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin und findet überwiegend privat Verwendung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Obwohl der Hund regelmäßig in der Schule eingesetzt werde, sei das Tier kein Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln finanziert werden müsse wie zum Beispiel ein Gerät im Schulsport. Ein Vergleich des Schulhundes mit einem Polizeihund ist laut Gericht nicht möglich. Der Diensthund sei Eigentum des Landes, das die Privatnutzung untersage. Obgleich der Schulhund den Unterricht bereichere, sei die Lehrtätigkeit der Frau nicht vom Einsatz des Tieres abhängig. Das Gericht ließ keine Revision zu. Die Lehrerin kann Beschwerde beim Bundesfinanzhof einreichen, die sich gegen die Nicht-Zulassung der Revision richtet.

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