Rheinpfalz Branchengruppen: Fall wird neu aufgerollt

Die Merkurstraße in Kaiserslautern: Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet West kommt erneut auf den juristischen Prüfstand.
Die Merkurstraße in Kaiserslautern: Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet West kommt erneut auf den juristischen Prüfstand.

Das Bundesverwaltungsgericht wird sich mit der Klage gegen den Bebauungsplan für das Kaiserslauterer Gewerbegebiet West befassen. Es hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Interessengemeinschaft der Mieter und Eigentümer in der Merkurstraße zugelassen.

Wie berichtet, hatte die Interessengemeinschaft der Mieter und Eigentümer im Gewerbegebiet West eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht Koblenz eingereicht, um ihn für ungültig erklären zu lassen, dort aber verloren. Das OVG hatte die Klage abgelehnt und den Bebauungsplan in wesentlichen Teilen als rechtskonform eingestuft. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatte das OVG nicht zugelassen. Die Interessengemeinschaft hatte daraufhin das Bundesverwaltungsgericht über eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde angerufen, der das Gericht nach den Worten von Matthias Auchter, Sprecher der Interessengemeinschaft, nun stattgab. Es werde eine neue Verhandlung geben, eine Entscheidung des Gerichts erwarte er 2019 oder 2020, so Auchter. Bis dahin sei der Bebauungsplan nicht rechtskräftig. Streitpunkt in dem Verfahren ist die vom Kaiserslauterer Stadtrat beschlossene Bildung von Branchengruppen bei einem Mieter- oder Pächterwechsel im Gewerbegebiet West. Sie besagt, dass bei der Neueröffnung eines Geschäfts mit zentrenrelevantem Sortiment dieses aus derselben Branchengruppe stammen muss wie das des Vormieters. Wie die Stadtverwaltung auf Anfrage der RHEINPFALZ mitteilte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit der Begründung zugelassen, in dem Verfahren werde geklärt werden können, „ob und unter welchen Voraussetzungen die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsflächenbeschränkung in einem Bebauungsplan zulässig ist“.

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