Rheinpfalz Herschberg: Widerstand gegen Windrad-Pläne

Idylle auf der Weihermühle – bald gestört von Windrädern?
Idylle auf der Weihermühle – bald gestört von Windrädern?

Für zwei geplante Windräder auf Herschberger Gemarkung hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Baugenehmigung erteilt. Dagegen haben Eigentümer von Gebäuden auf der Weihermühle Widerspruch eingelegt. Der Abstand der 196 Meter hohen Windräder zu den Gebäuden sei zu gering, die Windräder würden laut Schallschutzgutachten nachts unzulässig viel Lärm machen und der Vogelschutz werde nicht berücksichtigt, lauten ihre Bedenken.

Konkret gehe es für ihn um die Frage, ob Gäste im Hotel und im Restaurant, die Erholung und Ruhe suchen, wegbleiben, wenn in 550 Metern Entfernung von der Weihermühle die Windkraftanlage aufragt, sagte Widerspruchsführer Manfred Cronauer. Man müsse sich das mal vor Augen führen. In 500 Metern Entfernung auf einer Anhöhe von 100 Metern stehe die 196 Meter hohe Windkraftanlage. Das sei so, als ob er im Wald vor dem Eiffelturm stehe. Zu klären seien rechtliche Fragen, erläuterte der Vorsitzender Christian Schwarz. Der Kreisrechtsausschuss, der über den Widerspruch entscheidet, wird nicht die letzte Instanz sein. Der Anwalt der Widerspruchsführer deutete bereits an, beim Verwaltungsgericht in Neustadt klagen zu wollen. Denn es herrschte Übereinstimmung bei der Frage, was rechtlich zu klären ist. Aber in der Beantwortung dieser rechtlichen Fragen gehen die Meinungen auseinander.

Im Mischgebiet höherer Lärmpegel zulässig

Zum Beispiel bei der Frage, was die Weihermühle baurechtlich ist. Für das Bauamt der Kreisverwaltung, wie dessen Vertreter Herbert Beihl erläuterte, ist der Ort eine Splittersiedlung. Es gebe zwar einen Bebauungsplan, aber es bleibe eine Splittersiedlung. Ausgewiesen sei zum einen ein Sondergebiet „Freizeit und Erholung“ und ein Sondergebiet „Freizeit und Erholung mit Restauration“. Nehme man das, betrachte den Biergarten und das Hotel, dann sei das Gebiet bei der Frage, welcher Schall von den Windkraftanlagen zulässig ist, deutlich näher am Mischgebiet als am allgemeinen Wohngebiet. Im Mischgebiet sind nachts Lärmbelastungen von 45 Dezibel zulässig. Die würden die Windräder einhalten. Das sehen die Widerspruchsführer ganz anders. Zum einen stellte deren Anwalt nach Beihls Ausführungen zum Restaurant- und Unterhaltungsbetrieb auf der Weihermühle fest: „Da wird kein Euro-Disney draus.“ Die Widerspruchsführer sehen die Weihermühle eher auf einer Stufe mit einem Kurgebiet. Selbst im Lärmschutzgutachten werde vom Charakter eines Erholungsgebietes ausgegangen. In einem Kurgebiet wäre nachts Lärm bis 40 Dezibel zulässig. Die Schallprognosen gehen von 41 Dezibel aus.

Als Windkraftfläche ausgewiesen

Der Anwalt der Firma Boreas als Investor erklärte, dass die Weihermühle an ein Außenbereichsgebiet grenze. Da greife die Regelung der sogenannten Gemengelage. Der Bewohner müsse Unannehmlichkeiten wie Lärm, der durch zulässige Bauten im Außenbereich entsteht, hinnehmen. Das Gebiet sei im Flächennutzungsplan explizit als Windkraftfläche ausgewiesen. Neben der Frage nach dem zulässigen Lärm spielt die Einordnung des Gebietes für die Frage des Abstands zwischen Siedlung und Windkraftanlage eine Rolle. Da es ein Sondergebiet mit Bebauungsplan sei, sieht der Anwalt, der die Interessen der Weihermühle vertritt, den vorgesehen Abstand von 550 Metern als zu gering an. Nach dem Landesentwicklungsplan IV müsste der Abstand 1000 Meter betragen. Da es nach ihrer Auffassung eine Splittersiedlung ist, folgt die Genehmigungsbehörde diesem Argument nicht. Bei einer Splittersiedlung oder Aussiedlerhöfen reichten 500 Meter Abstand. Christian Schwarz und der Anwalt von Boreas wiesen darauf hin, dass rechtlich gesehen im Landesentwicklungsplan die Ziele der Bauleitplanung definiert seien, die keinen Schutz für Rechte Dritter, wie in diesem Fall der Weihermühle, beinhalten. Da gebe es eine klare Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, ergänzte Schwarz.

Vorkommen des Wespenbussards für Genehmigung nicht relevant

Angesichts der Komplexität der Fragen, die sich auch bei Naturschutzfragen auftaten, bekannte Beisitzer Willi Schwarz: „Als Normalbürger bin ich überfordert.“ Es gebe Regelungen, aber wie er in diesem Verfahren lerne, auch immer wieder Ausnahmen davon. Das betrifft zum Beispiel auch den Vogelschutz. In Rheinland-Pfalz gilt nach wie vor der naturschutzfachliche Rahmen aus dem Jahr 2014. „Ob einem das gefällt oder nicht. An den müssen wir uns halten“, sagte Arno Sprau von der Unteren Naturschutzbehörde. Während das angeführte Vorkommen des Wespenbussards in anderen Bundesländern für die Genehmigung von Windkraftanlagen relevant sei, sei es das in Rheinland-Pfalz nicht. Es gebe in Deutschland eine Kleinstaaterei, zeigte der Vertreter von Boreas auf, dass Windkraftbetreiber sich immer mit den geltenden Rahmenbedingungen in einzelnen Bundesländern auseinandersetzen müssen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die vonseiten der Widerspruchsführer als notwendig angesehen wird, sei nicht notwendig gewesen, merkte Sprau an. Zwei Raumnutzungs-Analysen aus den Jahren 2014 und 2016 hätten bezüglich der Rotmilan-Horste festgestellt, dass der Standort sehr selten frequentiert wird. Durch bestimmte Auflagen, die mit der Genehmigung der Anlage verbunden seien, „holen wir den Rotmilan bewusst vom Windrad weg“, sagte Sprau. Dabei geht es um Langwiesen in Windradnähe, die für den Rotmilan uninteressant sind, oder Wiesen in weiterer Entfernung, die oft gemäht werden müssen, um das Nahrungsangebot dort zu erhöhen.

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