Rheinpfalz Kindergarten: Bottenbach streitet um Personalkosten

«PIRMASENS.» Eine Kindertagesstätte im Ort ist für eine Gemeinde ein Kostenfaktor. Zum Beispiel, wenn es um den nicht durch Landes- und Kreiszuschüsse gedeckten Anteil an den Personalkosten geht, den die Gemeinde übernehmen muss. Gegen diesen Personalkostenanteil für das Jahr 2016 hat die Ortsgemeinde Bottenbach Widerspruch eingelegt. Gestern befasste sich der Kreisrechtsausschuss mit dem Fall.

In Bottenbach gibt es einen evangelischen Kindergarten. 29.792 Euro Personalkosten soll die Gemeinde für das Jahr 2016 tragen, so die Berechnungen des Landkreises. Dagegen hat die Gemeinde Widerspruch eingelegt. Die Begründung: Bottenbach habe 2016 eine sogenannte atypische Finanzschwäche gehabt. Der unausweichliche Fehlbetrag in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres habe 5,88 Prozent betragen. Ab einem Wert von fünf Prozent gilt eine Gemeinde als finanzschwach. In früheren Jahren war es einfach festzustellen, wann eine Gemeinde finanzschwach ist: wenn sie Bedarfszuweisungen erhielt. Das hat sich geändert. Die Richtlinie des Landkreises, die den Zuschuss zum Kindergartenbetrieb regelt, wurde 2015 angepasst. Jetzt heißt es dort: „Besonders finanzschwach ist eine Gemeinde, wenn sie trotz Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten und der Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Ausgabeeinsparung [...] nicht in der Lage ist, den Saldo der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit zuzüglich der Auszahlung zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten im abgelaufenen Haushaltsjahr auszugleichen und auch voraussichtlich in den zwei folgenden Jahren nicht in der Lage sein wird, den Fehlbetrag abzudecken.“ Alle Beteiligten waren sich einig, dass diese Richtlinie entscheidend ist, um den Widerspruch zu klären. Wie sie anzuwenden sei, „ist die Frage, die wir noch klären müssen“, sagte der Vorsitzende Christian Schwarz. Die Auffassung der Kreisverwaltung, dass eine Gemeinde – vereinfacht gesagt – drei Jahre in Folge Defizite im Haushalt haben müsse, „stimmt so nicht“, stellte Schwarz klar. Für ihn stelle sich die Frage, was mit dem „abgelaufenen Haushaltsjahr“ gemeint sei. Die Verbandsgemeinde geht von 2016 aus, da erst zum 30. Juni des Folgejahres abgerechnet wird. Angelehnt an andere Rechtsfälle müsse man aus seiner Sicht aber das Jahr 2015 als das abgeschlossene Haushaltsjahr betrachten, so Schwarz. Er will die Auslegung der Richtlinie mit einem Verfasser diskutieren und dann entscheiden.

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