Rheinpfalz Zeche des Vorbesitzers

2011 hatte ein Mann ein Grundstück in Waldfischbach-Burgalben gekauft. Den Kaufpreis hatte er Anfang 2012 bezahlt. Die Vorbesitzer hatten jedoch Grundsteuerbeiträge für die Jahre 2010 und 2011 nicht beglichen, ebenso standen Zahlungen für wiederkehrende Beiträge in den Bereichen Wasser, Abwasser und Straßenausbau aus. Die so aufgelaufenen 948,05 Euro stellte die Verbandsgemeinde dem neuen Grundstückseigentümer in Rechnung. Zurecht, wie der Kreisrechtsausschuss gestern bestätigte.

Der Ausschuss hatte sich mit dem Widerspruch des neuen Grundstückseigentümers gegen den sogenannten Haftungs- und Duldungsbescheid, den ihm die Verbandsgemeinde geschickt hatte, befasst. Vorsitzender Christian Schwarz wies darauf hin, dass Grundsteuern und kommunale Abgaben wie die wiederkehrenden Beiträge als öffentliche Lasten auf einem Grundstück liegen. Diese sind – unabhängig vom Grundstückseigentümer – immer mit dem Grundstück verbunden. Die Verbandsgemeinde hatte noch versucht, die Beiträge, die offen waren, von den vormaligen Eigentümern zu erhalten. Das war aber nicht möglich gewesen. Damit blieben die noch offenen Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Diese Lasten gehen von Gesetzes wegen (Grundsteuergesetz) auf den neuen Eigentümer über, unabhängig davon, ob der Vorbesitzer und der neue Eigentümer notariell einen sogenannten lastenfreien Erwerb vereinbart haben. Möchte die Verbandsgemeinde noch ausstehende Beiträge für ein Grundstück, die der Vorbesitzer verursacht hat, vom neuen Eigentümer erhalten, muss sie ihm einen sogenannten Haftungs- und Duldungsbescheid schicken. Das war im Jahr 2014 geschehen. Damit war der Anspruch bekundet. Zwischenzeitlich hat der neue Eigentümer die Grundsteuerschulden sowie die ausstehenden wiederkehrenden Beiträge für den Straßenausbau beglichen. Offen sind noch die wiederkehrenden Beiträge im Bereich Wasser/Abwasser. Hier hatte der Anwalt des Mannes geltend gemacht, dass die Ansprüche möglicherweise verjährt seien. Dem sei nicht so, stellte Schwarz fest. In diesem Fall sei weder das Vertragsdatum (2011) noch die Überweisung der Kaufsumme (2012) maßgeblich, um die Verjährungsfrist zu berechnen. Entscheidend sei der Haftungs- und Duldungsbescheid und der sei 2014 verschickt worden. Damit sei keine Verjährung gegeben.

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