Rheinpfalz Zur Sache: Misstrauensvotum

Nach Artikel 99 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung brauchen der Ministerpräsident und die einzelnen Minister zur Amtsführung das Vertrauen des Landtags. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen die Mehrheit der 101 Mitglieder des Landtags dieses Vertrauen entzieht (Misstrauensvotum). Der Misstrauensantrag kann sich gegen den Ministerpräsidenten oder einen Minister alleine oder gegen die gesamte Landesregierung richten. Der Antrag muss von mindestens 16 Abgeordneten unterschrieben werden. Frühestens am zweiten Tag nach der Aussprache wird ohne weitere Diskussion abgestimmt. Spätestens eine Woche nach der Einbringung muss der Antrag erledigt sein. Es wird namentlich abgestimmt. Verliert der Ministerpräsident die Abstimmung bleibt er aber zunächst geschäftsführend im Amt – bis zur Wahl eines neuen Regierungschefs. Sollten sich die Fraktionen nicht auf einen neuen Ministerpräsidenten einigen können, wird das Parlament aufgelöst. In dem Fall käme es zu Neuwahlen. |nob/swz

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