Urteil Betriebskosten: Mieter haben Recht auf Originalbelege

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Mieter dürfen bei der Prüfung der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter die Einsicht in die originalen Rechnungsbelege verlangen. Weder ist hierfür ein konkreter Grund anzuführen, noch reichen Kopien aus, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Damit bekamen Mieter aus dem Raum Günzburg in Bayern recht. Nachdem der Vermieter die Erhöhung der Miete verlangt und eine entsprechende Klage dann aber wieder zurückgenommen hatte, wollten die Mieter nun die Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017 einsehen. Hierzu sollte der Vermieter die Originalbelege vorlegen. Der Vermieter übersandte nur Belegkopien an die Mieter, da die Originale vernichtet worden seien. Das Landgericht Memmingen urteilte, dass die Vorlage der Kopien ausreichte.

Dem widersprach der BGH. Mieter könnten zur Prüfung der Betriebskostenabrechnungen regelmäßig die Einsichtnahme in die Originalbelege verlangen. Kopien seien „grundsätzlich nicht ausreichend“. Ein „berechtigtes Interesse“, beispielsweise konkret vorgebrachte Zweifel an der Abrechnung, müsse der Mieter nicht haben.

Nur ausnahmsweise könnten Belegkopien oder eingescannte Dokumente ausreichend sein, etwa wenn der Dienstleister dem Vermieter nur diese zur Verfügung gestellt hat. Dass im Streitfall die Originale angeblich vernichtet worden seien, sei nicht vom Vermieter bewiesen worden, so der BGH. Der Anspruch auf Einsicht bestehe daher weiter.

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