Wirtschaft Garage ist kein Keller-Ersatz

Garagen sind Unterstände für Autos und andere fahrbare Untersätze. Zubehör dafür sind darin erlaubt.  Foto: dpa
Garagen sind Unterstände für Autos und andere fahrbare Untersätze. Zubehör dafür sind darin erlaubt.

In Deutschland herrscht nicht nur Wohnungs-, sondern auch akute Parkplatznot. Viele Straßen und Gässchen sind zugeparkt mit den Autos der Anwohner – während sich in ihren Garagen alte Sessel türmen, ausrangierte Kühlschränke, Gummiboote, der verrostete Schwenkgrill oder die leeren Getränkekisten von der letzten Party. Manche haben sich darin eine Werkstatt eingerichtet, ihr Büro oder, ein Heimkino. Das sorgt zunehmend für Streit mit Nachbarn, Vermietern und Kommunen.

Den Behörden in der nordrhein-westfälischen Stadt Niederkassel ist jetzt der Kragen geplatzt. Zweckentfremdung wird dort nicht mehr geduldet. Die vorgesehenen Bußgelder von mindestens 500 Euro sollen auch verhängt werden. In München bekam nun ein Mieter die Kündigung, weil er trotz Verbots eine Skiwerkstatt in der Garage betrieb. Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht (Az.: 423 C 8953/17).

Das gilt:

Die Garage ist rechtlich klar als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, erläutert Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin. Wer vom Nachbarn oder Vermieter auf seine „Rumpelkammer“ angesprochen wird, sollte die Kritik ernst nehmen, bekräftigt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Niemand darf seine Garage, den Carport oder Stellplatz nach Gutdünken nutzen. Einfach hineinstellen, was immer man möchte, geht nicht. Das gilt für den Besitzer eines Einfamilienhauses mit eigener Garage genauso wie für Eigentümergemeinschaften mit Garagenhof, Tief- oder Doppelgaragen. Bei Mietsachen gilt der Grundsatz sowieso.

Das ist erlaubt:

In den Landesbauordnungen ist festgeschrieben, dass die Unterstände fürs Auto nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das heißt: In erster Linie soll dort das Auto seinen Platz finden, um die Straßen zu entlasten, der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel können in der Garage gelagert werden. Außerdem dürfen Eigentümer wie Mieter darin ihre Motorräder, das Moped oder Fahrrad abstellen. Gegen den Aufbau notwendiger Regale oder Schränke zum Lagern von Auto-Zubehör ist ebenfalls nichts einzuwenden – allerdings gilt das nicht für offene Stellplätze, wie das Amtsgericht Stuttgart 2016 entschied (Az.: 37 C 5953/15). Dafür darf der Mieter eines Stellplatzes die volle Breite ausnutzen und selbst dann bis zum rechten Rand parken, wenn dem Nutzer des Nachbar-Parkplatzes das Einsteigen erschwert wird (Amtsgericht München, Az.: 415 C 3398/13). Er darf auch vor seiner Garage ein Fahrzeug abstellen (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az.: 711 C 137/01).

Das geht nicht:

Die Unterstände fürs Auto zweckentfremden ist verboten. Sperriges wie Gartenmöbel, Markise, Bierbänke, kaputte Spülmaschinen, komplette Küchenzeilen oder die ausrangierte Couch haben nichts in der Garage zu suchen, schon gar nicht dauerhaft. Die Fläche darf nicht als „Ersatzkeller“, als Lager oder zusätzlicher Abstellraum genutzt werden. Auch das Umfunktionieren zum Büro oder Heimkino geht nicht. Gleiches gilt für den Umbau der Garage zur Hobby- oder Bastelwerkstatt oder gar zur Schlafgelegenheit.

Wer nach einer Renovierung vorübergehend mal Bauschutt in Garage oder Carport lagert, sollte bei Nachbarn oder dem Vermieter um Verständnis bitten – und das Material schnellstmöglich abtransportieren. „Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon lange überschritten“, fasst Wagner zusammen.

Hier ist Ärger programmiert:

Vor allem das Lagern von Gasgrill und -flaschen, Benzin oder anderen gefährlichen, explosiven und brennbaren Stoffen in Garagen, im Carport oder auf Stellplätzen sei tabu, warnt Ropertz. Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten das nicht als Meckerei abtun. Kommunale Behörden machen zwar keine Kontrollgänge durch Garagen und Garagenhöfe. Doch die Städte sind bundesweit zunehmend sensibilisiert. Draußen geparkte Autos blockieren regelmäßig Rettungswege. Trudeln Beschwerden verärgerter Nachbarn ein, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Bauaufsicht einschreitet – und zum Räumen auffordert sowie Bußgelder von mindestens 500 Euro verhängt.

Kündigung droht:

Mieter müssen sich an das Kleingedruckte in ihrem Mietvertrag halten, wenn es um die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes geht. Der Vermieter hat das Sagen. Hat er verboten, dass in der Garage zum Beispiel Autos oder Räder repariert werden dürfen, muss sich der Mieter daran halten – unabhängig davon, ob sie zusammen mit der Wohnung oder separat gemietet ist. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung und erheblichen Verstößen riskiert der Bewohner schlimmstenfalls die Kündigung – mitsamt der mitvermieteten Wohnung.

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