Wirtschaft Hundehalter: Wann die fristlose Kündigung droht

Hunde brauchen unzweifelhaft Auslauf, Spiel und Spaß. Aber ihre Halter dürfen sich nicht über die jeweilige Hausordnung hinwegse
Hunde brauchen unzweifelhaft Auslauf, Spiel und Spaß. Aber ihre Halter dürfen sich nicht über die jeweilige Hausordnung hinwegsetzen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auch das Herumlaufenlassen von Hunden in Gärten entgegen der Hausordnung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 328/19).

Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Villa hatten ihre beiden Hunde trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Karlsruher Richter gaben der Vermieterin Recht und erklärten zudem, dass es nicht darauf ankäme, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten.

Angemessene Frist einräumen

Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dazu gehört auch die Angabe des Grundes. Selbst bei einer fristlosen Kündigung muss der Mieter aber nicht am gleichen Tag ausziehen. Der Vermieter muss dem Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Räumungsfrist gewähren, in der Regel ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Bleibt der Mieter in der Wohnung, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Erst mit einem Urteil in der Hand kann der Vermieter die Vollstreckung, das heißt die Räumung der Wohnung, betreiben.

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