Wirtschaft Hundehalter: Wann die fristlose Kündigung droht
Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung in einer Berliner Villa hatten ihre beiden Hunde trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Karlsruher Richter gaben der Vermieterin Recht und erklärten zudem, dass es nicht darauf ankäme, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten.
Angemessene Frist einräumen
Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dazu gehört auch die Angabe des Grundes. Selbst bei einer fristlosen Kündigung muss der Mieter aber nicht am gleichen Tag ausziehen. Der Vermieter muss dem Mieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes eine Räumungsfrist gewähren, in der Regel ein bis zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Bleibt der Mieter in der Wohnung, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Erst mit einem Urteil in der Hand kann der Vermieter die Vollstreckung, das heißt die Räumung der Wohnung, betreiben.