Verbraucher-Tipp Nicht zahlen, wenn der Glasfaserausbau stockt

Internet der Zukunft: eine Glasfaserleitung.
Internet der Zukunft: eine Glasfaserleitung.

Mainz. So lange Glasfaserleitungen nicht genutzt werden können, dürfen Anbieter kein Geld verlangen. Außerordentlich kündigen ist ebenfalls möglich.

Derzeit schauen vor vielen Wohnhäusern bunte Kabel aus dem Boden: Der Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland nimmt Formen an. Manche Kunden haben schon während der Bauphase einen Vertrag mit einem Telekommunikationsanbieter geschlossen. Wichtig zu wissen: So lange die Leitungen nicht verfügbar sind, müssen auch keine Entgelte gezahlt werden. Darüber hat nun die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz informiert.

Offenbar gibt es häufig Verwirrung um den Beginn von Verträgen und Kündigungsrechten. Grundsätzlich gilt bei allen Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, also auch bei Onlineverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein Vertrag gilt als geschlossen, sobald eine Auftragsbestätigung des Anbieters vorliegt. Eine Auftragseingangsbestätigung dagegen stellt noch keine verbindliche Vertragszusage dar.

Widerrufsrecht erlischt

Das Problem: Wurde ein Vertrag über Glasfaser frühzeitig geschlossen, erlischt das Widerrufsrecht oftmals, bevor Kunden überhaupt das Internet über diese neue Leitung nutzen können. In der Regel sind Verbraucherinnen und Verbraucher ab Auftragsbestätigung dann an eine Laufzeit von zwei Jahren gebunden.

Verzögert sich allerdings der Ausbau des Glasfasernetzes, können Verträge nach Ansicht der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz auch außerordentlich gekündigt werden. Allerdings sollte dabei eine Frist gesetzt werden, so der Ratschlag aus Mainz. Wurde der Ausbau zum Beispiel für die nächsten zwei Monate in Aussicht gestellt, seien zwei bis drei Wochen Fristsetzung angemessen, bei Längerfristigkeit mehr.

Seit Juli 2022 können Telekommunikationsverträge übrigens auch online gekündigt werden.

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