Wirtschaft Ohne Maske ans Lenkrad

Wer als Darth Vader verkleidet einen Wagen lenkt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Wer als Darth Vader verkleidet einen Wagen lenkt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

«Ludwigshafen». Die Fasnachtsaison steuert auf ihren Höhepunkt zu. Doch die Narrenfreiheit hat Grenzen. Wer sich etwa angetrunken ans Steuer setzt, muss selbstverständlich auch in der Fasnachtszeit mit empfindlichen Strafen rechnen. Beim „Gläschen“ im Büro hat der Chef das letzte Wort. Ein Überblick:

Grundsätzlich sind Verkleidungen wie Mützen oder Perücken beim Autofahren nicht verboten, aber der Fahrer darf sich nicht hinter einer Maske verstecken, warnt der Tüv Rheinland. Er muss klar erkennbar bleiben – etwa auf einem Blitzerfoto. Wer sich dennoch mit einer Larve hinters Steuer setzt, muss bei einer Kontrolle mit Bußgeld rechnen.

Ab 0,3 Promille droht Führerscheinentzug

Wer sich alkoholisiert ins Auto setzt und mit 0,5 Promille im Blut erwischt wird, den kostet das beim Erstverstoß 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Bei wiederholten Verstößen wird es teurer. Wer Schlangenlinien fährt oder gar einen Unfall verursacht, riskiert laut ADAC schon ab 0,3 Promille Blutalkohol den Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe und drei Punkte. Als absolut fahruntüchtig gilt ein Autofahrer mit 1,1 Promille. Auch der Versicherungsschutz steht auf dem Spiel. Der Haftpflichtversicherer kann bis zu 5000 Euro Regress fordern. Wer Alkohol trinkt, sollte das Auto also unbedingt stehen lassen. Für Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind und für unter 21-Jährige gilt die Nullpromillegrenze. Viele Autofahrer unterschätzen die Gefahr durch Restalkohol am Tag nach der Fasnachtsfeier. Übermüdung und ein Kater bremsen das Reaktionsvermögen zusätzlich. Ein 80 Kilogramm schwerer Mann benötigt etwa zweieinhalb Stunden, um 20 Gramm Alkohol abzubauen. Das entspricht etwa einem halben Liter Bier, oder einem Viertelliter Wein. Frauen brauchen für die gleiche Menge rund drei Stunden zum Abbauen.

Radfahrer ab 1,6 Promille fahruntüchtig

Radfahrer sind bei 1,6 Promille absolut fahruntüchtig. Schon ab 0,3 Promille drohen Radfahrern, die sich auffällig verhalten, mehrere Punkte in Flensburg und eine Geldbuße. Am Arbeitsplatz bestimmt grundsätzlich der Chef, ob gefeiert und Alkohol getrunken werden darf. Gibt es ein Alkoholverbot, riskieren Mitarbeiter, die sich ein „Gläschen“ genehmigen, eine Abmahnung. Gleiches gilt, wenn jemand nach ausgiebiger Zecherei am nächsten Morgen mit ordentlich Restalkohol zur Arbeit kommt. Eine private Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für die Schäden auf, die anderen zugefügt werden. Das gilt zum Beispiel, wenn man durch eine Zigarette ein Loch in das teure Kostüm eines anderen Jecken gebrannt hat oder jemand im Gedränge verletzt wird. Der Veranstalter von Fasnachtsumzügen haftet nicht für Schäden, die durch herabfliegende Süßigkeiten entstehen. Die private Unfallversicherung springt ein, wenn jemand eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet. Am Fasnachtszug beteiligte Reiter haben in der Regel eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Tritt zum Beispiel ein Pferd aus und verletzt einen Fasnachter, kann dieser seine Ansprüche dort anmelden. Der Veranstalter selbst muss dafür sorgen, dass „umzugsgeeignete“ Pferde eingesetzt werden.

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