Frankfurt Trend zu Negativzinsen für hohe Sparsummen beschleunigt sich

Die Anzahl der Banken und Sparkassen, die Kunden Negativzinsen aufbürden, hat sich einer Auswertung des Vergleichsportals Verivo
Die Anzahl der Banken und Sparkassen, die Kunden Negativzinsen aufbürden, hat sich einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox zufolge innerhalb von zwölf Monaten nahezu verzehnfacht.

Immer mehr Finanzinstitute bürden Sparern Negativzinsen auf. Innerhalb eines Jahres hat sich die Anzahl dieser Geldhäuser nahezu verzehnfacht.

Nach einer Auswertung des Vergleichsportals Verivox verlangen inzwischen 126 Geldhäuser Strafzinsen für größere Guthaben vor allem auf dem Tagesgeldkonto, vor einem Jahr waren es nur 13 Institute. Mittlerweile werden zudem häufiger niedrigere Summen belastet. Den Angaben zufolge räumen aktuell 27 Institute weniger als 100.000 Euro als Freibetrag ein. Bei drei Banken müssen Sparer bereits ab dem ersten Euro Negativzinsen zahlen.

„Für viele Banken war die Zinssenkung der EZB im September 2019 die Initialzündung, um Negativzinsen im Privatkundengeschäft durchzusetzen“, analysiert Oliver Maier, Geschäftsführer der Verivox Finanzvergleich GmbH. „Damals waren Negativzinsen für Privatkunden noch die absolute Ausnahme. Seitdem beobachten wir eine anhaltende Dynamik.“ Der Trend zu Negativzinsen sei ungebrochen. Drei Kreditinstitute gehen den Angaben zufolge noch über den Strafzins der Europäischen Zentralbank (EZB) hinaus. Sie belasten Guthaben oberhalb des jeweiligen Freibetrags mit minus 0,6 Prozent.

Europas Währungshüter hatten den Strafzins für Bankeinlagen vor einem Jahr von 0,4 auf 0,5 Prozent verschärft. Den Zins müssen Geschäftsbanken zahlen, wenn sie überschüssige Gelder bei der Notenbank parken. Auch wenn es inzwischen Freibeträge für bestimmte Summen gibt, bleibt dies aus Sicht der Branche eine Milliardenbelastung. Die Kosten geben daher immer mehr Geldhäuser weiter. Auch Europas größte Direktbank ING denkt über Strafzinsen für Neukunden nach.

Verbraucherschützer halten Negativzinsen grundsätzlich für verboten. Sie seien bei Bestands- und Neukunden nur zulässig, wenn das Verwahrentgelt explizit mit den Kunden vereinbart worden sei. Es reiche nicht, lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. Betroffene sollten bei Zweifelsfragen die Verbraucherzentralen kontaktieren.

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