Kreis Südwestpfalz Wegebeitrag ist eine Pflichtzahlung

Der Weg zu seinem im Außenbereich gelegenen Hof wurde entgegen Zusagen bis dato noch nicht saniert: Für einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist das ein Grund, um keinen Wegeausbaubeitrag mehr bezahlen zu wollen. Gegen den Bescheid für das Jahr 2017, nach dem er 658 Euro Beitrag zu bezahlen gehabt hätte, legte er Widerspruch ein. Damit befasste sich am Mittwoch der Kreisrechtsausschuss.

Hintergrund war, dass 2014 der Wegeausbau Thema bei einer Jagdgenossenschaftsversammlung gewesen sei. Bis zum Jahr 2014 hatte die Gemeinde, zu der das im Außenbereich liegende Grundstück gehört, keinen Beitrag für den Wegeausbau erhoben. Grundlage dafür war eine Urkunde aus dem Jahr 1962, die die Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich von den Beiträgen frei stellte. Bei der Diskussion bei der Jagdgenossenschaft sei für ihn also klar gewesen, dass es ein freiwilliger Beitrag sei, den betroffene Grundstückseigentümer leisten, erklärte der Mann. Da aber auch der Weg zu seinem Hof genannt worden sei, als es um die Frage ging, welche Wege ausgebaut werden, „habe ich gesagt, ja, das bezahle ich freiwillig“. Mit dem Grundsteuerbescheid gingen in der Folge auch Forderungen nach Wegebeiträgen einher. Als sich aber in den nächsten Jahren am Weg nichts tat, dieser nicht ausgebaut wurde, wollte der Mann seine freiwilligen Beiträge dazu nicht mehr leisten. Deshalb der Widerspruch. Das war durchaus nachvollziehbar für den Kreisrechtsausschuss. Allerdings sei der Hofeigentümer von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Kreisrechtsausschussvorsitzende Christian Schwarz erläuterte dem Mann, was sich rechtlich zwischenzeitlich geändert habe. Es stimme, es habe besagte Urkunde aus dem Jahr 1962 gegeben. Und es sei auch richtig, dass auf Grundlage dieser Urkunde keine Wegeausbaubeiträge erhoben worden seien. Obwohl die Gemeinde bereits 1998 eine Beitragssatzung für die Feld- und Waldwege erlassen habe. Dennoch seien auch in den Folgejahren die Grundstückseigentümer im Außenbereich von Beiträgen für den Wegeausbau verschont gewesen. Die zweite gravierende und auch für den Fall des Mannes entscheidende rechtliche Veränderung habe es im Jahr 2014 gegeben. Im Dezember 2014 beschloss der Rat, dass die Urkunde aus dem Jahr 1962 nicht mehr gültig ist. Damit greift die Beitragssatzung für Feld- und Waldwege aus dem Jahr 1998 auch für Grundstückseigentümer im Außenbereich. Die vermeintlich freiwilligen Zahlungen für den Wegeausbau, die der Mann zwischenzeitlich geleistet hatte, waren also unwissentlich nicht freiwillig gewesen. Er war verpflichtet, diese zu bezahlen. Mit genau derselben Frage, erläuterte Schwarz, habe sich der Kreisrechtsausschuss auch schon ein Jahr zuvor auseinandergesetzt. Dass die Urkunde aus dem Jahr 1962 keine Gültigkeit mehr habe, sei rechtskräftig festgestellt. Das habe er nicht gewusst, sagte der Mann. Damit hätte sich die Grundlage verändert und ihm sei klar, dass er mit seinem Widerspruch keine Chance habe. Er sei bis zur Sitzung beim Kreisrechtsausschuss davon ausgegangen, dass er den Wegebeitrag freiwillig bezahlt habe. Deshalb zog er seinen Widerspruch zurück, so dass ihm zumindest die Kosten für einen weiteren Bescheid erspart bleiben.

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