Wiesbach Wie viel die Wiesbacher für den Ausbau der Straßen zahlen müssen

Als Nächstes soll die Schulstraße ab der Abzweigung zum Wiesbacher Hof saniert werden.
Als Nächstes soll die Schulstraße ab der Abzweigung zum Wiesbacher Hof saniert werden.

Am Donnerstagabend entscheidet sich, wie viel die Wiesbacher in den nächsten drei Jahren für den Ausbau der Straßen im Dorf bezahlen müssen.

Die Straßen-Ausbauprogramme in Wiesbach werden im Dreijahresrhythmus festgelegt. Von 2021 bis 2023 stand der Ausbau des hinteren Teils der Schulstraße an. Im neuen Ausbauprogramm zwischen 2024 und 2026 soll der weiter vorne liegende Teil ab der Abzweigung zum Restaurant Wiesbacher Hof ausgebaut werden. Der Gemeinderat spricht am Donnerstag (18.30 Uhr, Gemeinderaum) über das Ausbauprogramm und legt auch die Höhe der wiederkehrenden Beiträge fest, die die Wiesbacher zu zahlen haben.

Die Höhe der Beiträge soll gleich bleiben

Obwohl die Abrechnung über den ersten Bauabschnitt der Schulstraße immer noch nicht vollständig erfolgt ist, geht die Gemeinde davon aus, dass die einst hierfür veranschlagten 480.000 Euro ausreichen. Dieselbe Summe sei nun auch für den zweiten Teil anzusetzen. Die bislang jährlich erhobenen Beiträge von jährlich 52 Cent pro Quadratmeter könnten damit für die kommenden drei Jahre unverändert bleiben.

Doch warum ist die Abrechnung des ersten Bauabschnitts der Schulstraße immer noch nicht komplett erfolgt? Zwischen der Gemeinde und dem durchführenden Bauunternehmen gibt oder gab es Unstimmigkeiten. Es geht um die Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme der Schulstraße festgestellt wurden. Um diese Mängel geht es seit geraumer Zeit auch in den Ratssitzungen; zuletzt im Juli. Wiesbachs Bürgermeister Klaus Buchmann wollte sich auf Nachfrage zum aktuellen Sachstand nicht äußern, hofft aber, während der kommenden Sitzung Näheres sagen zu können.

Bebauungspläne aufheben

Was gibt es noch zu beschließen? Die Bebauungspläne „Im Felsbachtal“ und „Im Lamachtal“ sollen aufgehoben werden. Im Felsbachtal gibt es maximal noch zwei bis drei Baulücken, im Lamachtal gar keine mehr. Bebauungspläne können aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Zum Beispiel dann, wenn ein Gebiet vollständig bebaut und dessen Erschließung abgeschlossen ist. Für die Aufhebung eines Bebauungsplans gelten die gleichen Regeln wie für dessen Erstellung. Öffentliche und private Belange müssen abgewogen werden, weshalb auch jetzt die Behörden und die Öffentlichkeit zu beteiligen sind.

Werden die Bebauungspläne tatsächlich aufgehoben, gelten die entsprechenden Gebiete als ungeplanter Innenbereich. Bauvorhaben sind dort weiter zulässig, müssen sich aber in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Über die Vorhaben entscheidet dann die Untere Bauaufsichtsbehörde, also die Kreisverwaltung, im Einvernehmen mit der Gemeinde.

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