Landau Alle Taten bereits berücksichtigt
Für den 32-jährigen Angeklagten war das milde Urteil des Amtsgericht Landau sichtlich eine Erleichterung, für die Staatsanwaltschaft bedeutet es eher eine Schlappe: Die Strafe für den Besitz und die Weitergabe von Haschisch und Marihuana bleibt bei drei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden.
Es war nicht das erste Mal, dass sich eine Strafkammer mit dem 32-Jährigen befassen musste. Der damalige Konsument von weichen Drogen hatte gemeinsam mit Bekannten versucht, eine beachtliche Menge von Haschisch und Marihuana unter das Volk zu bringen. Der eine Bekannte sollte den Stoff – immerhin zehn Kilogramm – in den Niederlanden besorgen, der andere wollte das Geschäft finanzieren. Der Angeklagte selbst hatte die beiden Dealer nur miteinander in Kontakt gebracht und war beim Austausch Drogen gegen Geld als Fahrer mit von der Partie. Aus dem Geschäft wurde aber nichts, weil die Polizei bei einer Telefonüberwachung von der Aktion erfahren hatte und daraufhin alle Beteiligten sozusagen „in flagranti“ erwischte und festnahm. Der Angeklagte war im Oktober 2016 für vier Wochen in Untersuchungshaft und wurde vom Amtsgericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein. Das Landgericht Landau als höhere Instanz reduzierte im Januar 2017 die Strafe auf zwei Jahre, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil wiederum legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, zog diese später aber zurück und klagte den Mann wegen verschiedener anderer Drogendelikte an, die bei der Hauptverhandlung im vergangenen Jahr durchaus bereits thematisiert worden waren, aber nicht ausdrücklich mitverurteilt wurden. Die Staatsanwaltschaft warf dem 32-Jährigen nun vor, zwischen 2015 und 2016 in mindestens sechs Fällen illegale Substanzen in seinem Besitz gehabt und diese teilweise auch an andere Konsumenten weitergegeben zu haben. Außerdem war damals bei einer Hausdurchsuchung bei ihm eine kleine Plantage von sechs Cannabispflanzen sichergestellt worden. Der Angeklagte hatte damals eingeräumt, dass er im Sommer 2016 von diesen Pflanzen bereits die zweite Ernte eingefahren, die Blüten aber nur für den Eigenkonsum benutzt habe. Zu Beginn der Verhandlung hatte der Verteidiger um ein Rechtsgespräch gebeten, doch in dieser Beratung der Prozessbeteiligten konnte kein „Deal“ erreicht werden , da bedeutet die Absprache über das zu verhängende Strafmaß. Also kam es zu Verhandlung. Sowohl der Vorsitzende Richter aus dem ersten Verfahren als auch der mit den Ermittlungen befasste Polizeibeamte gaben an, dass der Angeklagte geständig gewesen sei und sich rückhaltlos an der Aufklärung des Sachverhaltes beteiligt habe. Dabei habe er auch Dinge eingestanden, mit denen er sich selbst belastet habe. Die zuständige Bewährungshelferin des Angeklagten, der gerade dabei ist, sein Studium zu beenden und eine feste Stellung ab März in Aussicht hat, gab an, dass sich der junge Mann an alle Auflagen der Bewährungsaufsicht halte und nachweislich seit zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiert habe. Staatsanwalt Christoph Siener führte in seinem Plädoyer aus, dass nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft die nur dem Angeklagten zuzurechnenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in den vorhergehenden Verfahren nicht genügend berücksichtigt worden seien und deshalb gesondert bestraft werden müssten. Er beantragte deshalb eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten zu verhängen. Verteidiger Jan-Frederik Ernemann widersprach energisch: Die seinem Mandanten jetzt vorgehaltenen Taten seien schon in den vorangegangenen Verfahren durchaus thematisiert worden und in die damalige Strafe eingeflossen. Sein Mandant halte sich an die Auflagen und lebe seither straffrei. Er bat, das Verfahren entweder einzustellen oder das Urteil des Landgerichtes nicht zu revidieren. Dem gab die Kammer statt. Richterin Katharina Kraus stellte in der Urteilsbegründung klar, dass der Angeklagte seinen positiv verlaufenden Lebensweg fortsetzen solle. Die jetzt angeklagten Taten seien alle schon bei den früheren Verhandlungen bekannt gewesen und somit im damaligen Strafmaß voll berücksichtigt worden. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Der Angeklagte muss eine Summe von 3000 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen und auf eigene Rechnung regelmäßig seine Drogenfreiheit nachweisen.