Ludwigshafen Gastronomie: Stadt erlaubt Kleinbetrieben Abweichung von Gaststättenverordnung

Auslöser der Debatte war die Sperrung von Tischen in Brendels Backwelt im Hemshof.
Auslöser der Debatte war die Sperrung von Tischen in Brendels Backwelt im Hemshof.

Die Stadt erlaubt gastronomischen Kleinbetrieben Abweichungen von der Gaststättenverordnung des Landes und beendet damit eine wochenlange Diskussion. Auslöser war der Fall der Bäckerei Brendel im Hemshof, die ihren kleinen Sitzbereich schließen musste, weil dort keine Kundentoilette vorhanden ist.

Wegen Beschwerden waren gastronomische Kleinbetriebe zuletzt verstärkt kontrolliert worden. Dabei wurden die vom Land geforderten strengen Maßstäbe angewandt, was für viel Kritik sorgte. Nach Gesprächen mit dem Mainzer Wirtschaftsministerium sieht Beigeordneter Andreas Schwarz (SPD) jetzt die Möglichkeit, einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Vorgaben zuzugestehen. Wichtig sei dabei immer der konkrete Einzelfall, betont der Ordnungsdezernent. „Das bedeutet, dass stets der Schutz des Gastes sowie der Gesundheits- und Hygieneschutz im Vordergrund stehen müssen – egal, ob es sich um genehmigungspflichtige Gaststätten mit Alkoholausschank oder erlaubnisfreie Gastronomiebetriebe handelt“, erklärt Schwarz. Ist dieser Schutz gewährleistet, seien Abweichungen für Kleinbetriebe möglich. Dabei gehe es um die Frage: Erwartet ein Gast dort eine Toilette oder nicht?

Schankfläche: Nicht mehr als 50 Quadratmeter

„Im Falle von kleinen Mischbetrieben, deren Hauptzweck auf die gewerbliche Tätigkeit des Verkaufs von Lebensmitteln ausgerichtet ist und deren gastronomisches Angebot lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, etwa bei Bäckereien, können im Einzelfall Ausnahmen der Gaststättenverordnung zugelassen werden“, so Schwarz. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Art der angebotenen Speisen und alkoholfreien Getränke als auch die Öffnungszeiten auf eine kurze Verweildauer hindeuten. Dies sei gegeben, wenn sich die Öffnungszeiten an jenen im Umkreis orientieren und nur ein stark eingeschränktes Gastro-Angebot besteht.

„Darüber hinaus darf die Schankfläche im Innen- und Außenbereich in Summe nicht mehr als 50 Quadratmeter aufweisen. Das Vorhalten einer Gästetoilette wird in diesen Ausnahmefällen nicht mehr gefordert, sondern lediglich empfohlen“, ergänzt der Dezernent. Angebote und Traditionsbetriebe, die vielen Bürgern wichtig seien, sollten nicht unverhältnismäßig belastet und begrenzt werden.

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