Neustadt Hütten zu nah am Rehbach? Gericht entscheidet

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So idyllisch der Rehbach die meiste Zeit dahinfließt, auch er kann über die Ufer treten. Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt stritten die Stadt und ein Privatmann über den Standort dreier Hütten.

Die ungenehmigte Bebauung von Freizeitgrundstücken mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gebäude war vor etwa 20 Jahren ein großes Thema in der Neustadter Kommunalpolitik. In einem Verfahren vor der Vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt am Freitag ging es dagegen nicht um Baugenehmigungen, sondern um die Nähe von drei Hütten, die auf einem Freizeitgrundstück am Harthäuserweg stehen, zum Wasser.

Das Gelände liege am Rehbach und teilweise im Überschwemmungsgebiet, so Richter Peter Bender. In direkter Nähe zu dem Gewässer und im Überschwemmungsgebiet ist eine Bebauung aufgrund von Vorgaben des Wasserrechts nicht zulässig. Nach Angaben von Bender hat die Stadtverwaltung eine Verfügung erlassen, dass die „drei Hüttchen“ aus dem Überschwemmungsgebiet entfernt werden müssen. Außerdem habe die Verwaltung ein Zwangsgeld angedroht, das fällig wird, wenn die „Hüttchen“ stehen bleiben. Gegen die Verfügung und die Zwangsgeldandrohung habe der Besitzer des Grundstücks erst Widerspruch eingelegt und nachdem der keinen Erfolg hatte, Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Eine der Hütten, dies ein Gerätehäuschen aus Blech, stehe eindeutig zu nahe am Rehbach, der im Süden an dem Gelände vorbeifließt, so Bender. Der Besitzer habe bereits angeboten, die Hütte nach Norden zu versetzen. „Das ist eine gute Idee“, lobte Bender.

Eine Hütte mit Freisitz stehe dagegen ebenso eindeutig außerhalb des Überschwemmungsgebiets, sagte Bender. „Das war ein Fehler, da heben wir die Verfügung auf“, so die Reaktion des Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Stadtverwaltung.

Das andere „Hüttchen“ stehe „gerade noch so“ in dem Bereich, in dem eine Bebauung aus wasserrechtlichen Gründen nicht erlaubt ist. Die müsse „etwa drei Meter hoch“, sagte Bender. Der Besitzer des Grundstücks erklärte sich bereit, auch diese Hütte zu versetzen.

Der Grundstücksbesitzer und die Mitarbeiter der Stadtverwaltung einigten sich darauf, dass die kleine Blechhütte bis Ende des Jahres und die Hütte mit Freisitz bis 31. März 2025 ihren Standort gewechselt haben müssen. Auch bei der Verteilung der Gerichtskosten einigte man sich.

Damit sei kein Urteil erforderlich und das Verfahren könne eingestellt werden, so Bender. „Das ist gut gelaufen“, sagte der Richter. Und das obwohl der Kläger erst ziemlich verärgert gewesen sei, weil die Mitarbeiter der Verwaltung ohne Zustimmung auf sein Grundstück gegangen seien und dort Fotos gemacht hätten.

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